Urteil: Details

Öffentliches Recht

Qualzucht

Hund

VG Dresden

21.12.2020

6 L 646/20

Sachverhalt

Die Antragstellerin züchtet Hunde der Rasse Dobermann/Pinscher in weißer/cremefarbener Farbe und blauen Augen.
Zwei Welpen aus Würfen aus den Jahren 2019 und 2020 sind verstorben. Nach Blutentnahmen weiterer Hunde der Antragstellerin ergaben, dass es sich bei den Hunden um solche mit einer Deletion des Gens SLC45A2, welches zum okulokutanen Albinismus führe, ersuchte das Veterinäramt den Dobermann-Verein e. V. um Auskunft zu dieser Problematik. Dieser teilte mit, dass weiße, blaue, isabelle- oder andersfarbige Hunde aus gesundheitlichen Gründen nicht im Dobermann-e.V. verpaart werden dürften. Erkenntnisse belegten, dass Hunde aus solchen Zuchten starke Fellprobleme bis hin zum kompletten Fellverlust sowie starke physische und auch Wesensänderungen aufwiesen. Eine ebenfalls angefragte Vertreterin der Bundestierärztekammer führte aus, dass die Folgen des okulokutanen Albinismus (u. a. Photophobie) auch bei den Hunden der Antragstellerin zu erwarten seien. Es gäbe ein hochwertige Publikation aus dem Jahr 2014 mit dem Titel \"Eine teilweise Gendeletion von SLC45A2 verursacht bei Dobermann-Pinscher-Hunden einen okulokutanen Albinismus\". Weitere Auskünfte von Veterinärmedizinern führten aus, dass auch mit Hautproblemen, Melanomen, Schwerhörigkeit und Taubheit zu rechnen sei und dass die genetisch determinierte Photosensibilität dazu führe, dass die Augen dieser Tiere untauglich oder umgestaltet seien und den Tieren hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt bekämen.
Die Zuchthunde der Antragstellerin wurden sodann positiv auf die (partielle) Gen-Deletion untersucht.
Mit Bescheid vom 24. August 2020 verbot das Veterinäramt der Antragstellerin die Zucht mit Hunden mit der partiellen Gen-Deletion, verpflichtete sie, diese Hunde dauerhaft unfruchtbar machen zu lassen, verbot ihr, das Eigentum an den Hunden bis zur Durchführung der dauerhaften Unfruchtbarmachung zu übertragen und verpflichtete sie, die Namen und Adressen der Käufer von 15 Welpen mitzuteilen. Für alle Anordnungen wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.

Mit ihrem Eilantrag wendet sich die Antragstellerin (nur) gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung, dem Veterinäramt die Namen und Adressen der Käufer der 15 Welpen mitzuteilen.

Beurteilung

Das Verwaltungsgericht Dresden hat den Antrag abgelehnt.
Die Anordnung, dem Veterinäramt die Käuferdaten mitzuteilen, sei nach summarischer Prüfung jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens bewerte das Gericht als offen: In dem Hauptsacheverfahren müsse geklärt werden, ob die partielle Gendeletion von SLC45A2 bei Dobermännern okulokutanen Albinismus hervorrufe. Für diese Klärung sei ein Eilverfahren nicht geeignet. Wenn sich dies aber nach Auswertung der züchterischen Erkenntnisse bestätige, so sei die Anordnung, dass die Antragstellerin die Namen der Käufer der Welpen mitteilen müsse, rechtmäßig.
Denn wenn nach züchterischen Erkenntnissen gesichert nachgewiesene Tatsachen brauche es gerade nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Prognose gerechtfertigt sei, dass das Fehlen oder die Untauglichkeit oder die Umgestaltung von Körperteilen oder Organen für den artgemäßen Gebrauch vererbt werden und aufgrund dieser Vererbung Schmerzen, Leiden oder Schäden bei der Nachzucht oder deren Nachkommen auftreten werden, liege eine verbotene Qualzucht nach § 11b TierSchG vor.
Von § 16 Abs. 2 TierSchG sei es dann gedeckt, dass die Antragstellerin dem Veterinäramt die Auskünfte erteilt (Mitteilung der Namen und Adressen der Welpenkäufer), die zur Durchführung der Aufgaben des Veterinäramts nach dem Tierschutzgesetz erforderlich seien.
Für die Aufklärung der neuen Welpenbesitzer über die Folgen der Qualzucht (u. a. Photosensibilität) und somit für die Sicherstellung eines tierschutzgerechten Umgangs durch das Veterinäramt sei es erforderlich, dass dem Veterinäramt mitgeteilt wird, wer die Käufer seien, damit diese erreichbar werden. Ferner können auch nicht ausgeschlossen werden, dass die neuen Welpenbesitzer die Welpen irgendwann weiter verpaarten. Dies zu unterbinden, sei ebenfalls Aufgabe des Veterinäramtes und könne nur durchgeführt werden, wenn es die Käufer erreichen könne.

Die Antragstellerin könne sich nicht auf Datenschutzgründe, insbesondere nicht auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, berufen. Denn das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung stehe den Käufern zu, nicht jedoch der Antragstellerin. Diese könne keine fremden Rechte geltend machen. Im Übrigen sei die Mitteilung der Käuferdaten durch die Klägerin letztlich nur ein Eingriff in deren allgemeine Handlungsfreiheit, die aber durch das Staatsziel Tierschutz in Art. 20a GG zurückgedrängt werde, da der Tierschutz hier überwiege.

Im Übrigen sei auch das Verbot, mit den Hunden weiter zu züchten und die Verpflichtung, diese dauerhaft unfruchtbar machen zu lassen, nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Diese Maßnahmen stellten geeignete Mittel dar, um eine (weitere) Qualzucht zu unterbinden. Ermächtigungsgrundlage für das Zuchtverbot sei § 16a Absatz 1 Satz 1 Tierschutzgesetz, weil durch die Zucht mit den Hunden mit dem zerstörten Gen gegen § 11b TierSchG verstoßen worden sei und weitere Verstöße zu befürchten seien. Ein Verstoß gegen § 11b TierSchG könne nicht durch ein wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin gerechtfertigt werden. Ermächtigungsgrundlage für die Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung sei § 11b Absatz 2 TierSchG.
Letztlich sei auch das Verbot der Eigentumsübertragung, welches auf § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG beruhe, nach summarischer Prüfung rechtmäßig, denn es diene dazu, die Unfruchtbarmachung sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Hunde vor einer Unfruchtbarmachung nicht veräußert würden.

Entscheidung

Das VG Dresden hat den Eilantrag der Antragstellerin abgelehnt. Die Verpflichtung zur Mitteilung der Namen der Käufer der Welpen bleibt demnach sofort vollziehbar und muss von der Antragstellerin befolgt werden.