Das Verwaltungsgericht Dresden hat den Antrag abgelehnt.
Die Anordnung, dem Veterinäramt die Käuferdaten mitzuteilen, sei nach summarischer Prüfung jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens bewerte das Gericht als offen: In dem Hauptsacheverfahren müsse geklärt werden, ob die partielle Gendeletion von SLC45A2 bei Dobermännern okulokutanen Albinismus hervorrufe. Für diese Klärung sei ein Eilverfahren nicht geeignet. Wenn sich dies aber nach Auswertung der züchterischen Erkenntnisse bestätige, so sei die Anordnung, dass die Antragstellerin die Namen der Käufer der Welpen mitteilen müsse, rechtmäßig.
Denn wenn nach züchterischen Erkenntnissen gesichert nachgewiesene Tatsachen brauche es gerade nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Prognose gerechtfertigt sei, dass das Fehlen oder die Untauglichkeit oder die Umgestaltung von Körperteilen oder Organen für den artgemäßen Gebrauch vererbt werden und aufgrund dieser Vererbung Schmerzen, Leiden oder Schäden bei der Nachzucht oder deren Nachkommen auftreten werden, liege eine verbotene Qualzucht nach § 11b TierSchG vor.
Von § 16 Abs. 2 TierSchG sei es dann gedeckt, dass die Antragstellerin dem Veterinäramt die Auskünfte erteilt (Mitteilung der Namen und Adressen der Welpenkäufer), die zur Durchführung der Aufgaben des Veterinäramts nach dem Tierschutzgesetz erforderlich seien.
Für die Aufklärung der neuen Welpenbesitzer über die Folgen der Qualzucht (u. a. Photosensibilität) und somit für die Sicherstellung eines tierschutzgerechten Umgangs durch das Veterinäramt sei es erforderlich, dass dem Veterinäramt mitgeteilt wird, wer die Käufer seien, damit diese erreichbar werden. Ferner können auch nicht ausgeschlossen werden, dass die neuen Welpenbesitzer die Welpen irgendwann weiter verpaarten. Dies zu unterbinden, sei ebenfalls Aufgabe des Veterinäramtes und könne nur durchgeführt werden, wenn es die Käufer erreichen könne.
Die Antragstellerin könne sich nicht auf Datenschutzgründe, insbesondere nicht auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, berufen. Denn das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung stehe den Käufern zu, nicht jedoch der Antragstellerin. Diese könne keine fremden Rechte geltend machen. Im Übrigen sei die Mitteilung der Käuferdaten durch die Klägerin letztlich nur ein Eingriff in deren allgemeine Handlungsfreiheit, die aber durch das Staatsziel Tierschutz in Art. 20a GG zurückgedrängt werde, da der Tierschutz hier überwiege.
Im Übrigen sei auch das Verbot, mit den Hunden weiter zu züchten und die Verpflichtung, diese dauerhaft unfruchtbar machen zu lassen, nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Diese Maßnahmen stellten geeignete Mittel dar, um eine (weitere) Qualzucht zu unterbinden. Ermächtigungsgrundlage für das Zuchtverbot sei § 16a Absatz 1 Satz 1 Tierschutzgesetz, weil durch die Zucht mit den Hunden mit dem zerstörten Gen gegen § 11b TierSchG verstoßen worden sei und weitere Verstöße zu befürchten seien. Ein Verstoß gegen § 11b TierSchG könne nicht durch ein wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin gerechtfertigt werden. Ermächtigungsgrundlage für die Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung sei § 11b Absatz 2 TierSchG.
Letztlich sei auch das Verbot der Eigentumsübertragung, welches auf § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG beruhe, nach summarischer Prüfung rechtmäßig, denn es diene dazu, die Unfruchtbarmachung sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Hunde vor einer Unfruchtbarmachung nicht veräußert würden.