Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Qualzucht Tier Hunde Gericht OVG Niedersachsen Datum 25.10.2022 Aktenzeichen 11 ME 221/22, 10 B 481/22 Sachverhalt Die Antragstellerin ist Halterin und Züchterin von Französischen und Englischen Bulldoggen. Der Antragsgegner – ein Landkreis – erließ gegen die Antragstellerin einen Bescheid, wonach der Antragstellerin die Zucht mit vier Hunden sowie Welpen einer weiteren Hündin gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG i.V.m. § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG untersagt wurde. Überdies wurde ihr aufgegeben sicherzustellen, dass sich die Hunde nicht vermehren. Die Amtstierärzte des Antragsgegners waren der Auffassung, dass die betroffenen Tiere zwei Qualzuchtmerkmale aufwiesen (Brachycepahlie (Kurz- bzw. Rundköpfigkeit) sowie Rutendeformationen in Form der Stummelschwänzigkeit) und hierdurch Schäden, Leiden und Schmerzen erlitten. Weiterhin wurden nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG i.V.m. § 11b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 TierSchG Mitteilungspflichten auferlegt. Bei Besitzerwechsel der Hunde sollte sie u.a. die Kontaktdaten anzeigen und die neuen Besitzer auf das Zuchtverbot hinweisen. Bezüglich zwei weiteren Hunden sollte sie Unterlagen zur Erbgesundheit wegen eines befürchteten Merle-Faktor vorlegen, um erbgesundheitliche Informationen zu erlangen. Im Übrigen wurde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und ein Zwangsgeld angedroht. Dieses wurde später wegen eines Verstoßes gegen die Anordnungen i.H.v. 500€ festgesetzt. Weiterhin erging die ergänzende Anordnung, dass der zukünftige Besitzer schriftlich bestätigen müsste, dass er auf das Zuchtverbot hingewiesen worden sei. Auch hierfür wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Gegen diese beiden letzten Maßnahmen klagte die Antragstellerin und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von ihr erhobenen Klage. Das zuständige Verwaltungsgericht Stade lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz ab und legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf, da die Maßnahmen des Antragsgegners voraussichtlich rechtmäßig waren. Hiergegeben erhob die Antragstellerin Beschwerde vor dem OVG Niedersachsen. Beurteilung Das OVG bestätigte die Entscheidung des VG Stade. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Kosten wurden der Antragstellerin auferlegt. Der Bescheid des Antragsgegners genügte den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach die sofortige Vollziehung angeordnet werden kann. Das OVG stellte insbesondere fest, dass die Begründung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug hier nachvollziehbar damit erfolgt sei, da auf das Risiko neuer Würfe von Welpen hingewiesen wurde, die wiederum unter Qualzuchtmerkmalen leiden würden, wodurch auch die Gefahr der weite-ren Verbreitung dieser Merkmale wachsen würde. Dies würde dem in Art. 20a GG normierten Staatsziel Tierschutz zuwiderlaufen. Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere und das öffentliche Interesse an wirksamen und unmittelbar greifenden Tierschutz seien vorrangig vor den privaten Interessen der Antragstellerin. Die sofortige Vollziehung der Anordnung sei zur Errei-chung dieser Ziele notwendig gewesen. Die Pflicht zu Weitergabe von Kontaktdaten sei erforderlich, um den Verbleib der Tiere um die Umsetzung des § 11b TierSchG sicherzustellen. Mit diesem Argument habe der Antragsgegner die Eilbedürftigkeit und die Unverzichtbarkeit des Sofortvollzugs nachvollziehbar dargelegt. Das OVG sah die Anordnungen des Antragsgegners als rechtmäßig an, da insbesondere eine richtige Gewichtung der verschiedenen Interessen erfolgt sei. Bei der Feststellung, ob Qualzuchtmerkmale vorliegen, sei die vom Gesetz eingeräumte vorrangige Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärzte zu berücksichtigen. Das OVG stellte auch insbesondere fest, dass die Anordnung, bei Besitzerwechsel die Kontaktdaten des neuen Besitzers mitzuteilen, rechtmäßig ist. Dies sei erforderlich, um das Zuchtverbot durchsetzen zu können. Wirtschaftliche Interessen der Antragstellerin, wonach durch diese Anordnung weniger Käufe erfolgen würden, müssten hinter dem öffentlichen Interesse zurücktreten. Entscheidung Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 152 Abs. 1 VwGO. Zurück zur Übersicht