Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Amtshaftung Tier Rinder Gericht Niedersächsisches OVG Datum 17.06.2015 Aktenzeichen 11 OB 133/15 Sachverhalt Die Beklagte, ein Veterinäramt, stellte gemäß § 16a TierSchG aufgrund tierschutzwidriger Zustände im Wege der Ersatzvornahme 28 Rinder und Kühe aus dem Bestand des Klägers sicher und führte sie einer Verwertung im Wege der Veräußerung an Dritte zu. Die Verwertung ergab einen Betrag von knapp 9.000€. Abzüglich der Gebühren kehrte sie an den Kläger knapp 7.500€ aus. Der Kläger erhob daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Klage auf eine weitere Auskehrung i.H.v. knapp 16.000€. Er führte aus, dass aufgrund des Gesundheitszustands der Tiere ein Erlös von mindestens 25.000€ hätte erzielt werden können. Er stützte seinen Anspruch auf eine Pflichtverletzung der Beklagten aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis. Das Verwaltungsgericht erklärte den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit das Landgericht Osnabrück, da nach allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei. Der Kläger legte hiergegen Beschwerde ein. Beurteilung Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtstreit zu Recht an das Landgericht verwiesen. Dies folgt aus § 40 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 Alt. 2 VwGO, wonach für Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung der ordentliche Rechtsweg gegeben ist. Die Sicherstellung der Tiere begründete hier ein solches Verwahrungsverhältnis. Nach Beendigung der Verwahrung durch die Verwertung wandelte sich der Herausgabeanspruch in einen Anspruch auf Herausgabe des Verwertungserlöses abzüglich etwaiger Aufwendungen. § 40 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 Alt. 2 VwGO stellt auf das dem geltend gemachten Anspruch zugrundeliegende Rechtsverhältnis ab; hierdurch soll eine Verdopplung des Rechtswegs durch ein Zusammentreffen zwischen Verwahrungs- und Amtshaftungsansprüchen vermieden werden. Anderes folgt auch nicht aus § 17 Abs. 2 GVG. Danach ist bei einem gemischten Rechtsverhältnis - d. h. in dem Fall, in dem ein prozessualer Anspruch bei identischem Lebenssachverhalt auf mehrere materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden kann - das zuerst angerufene Gericht insgesamt zuständig ist. Allerdings ergab sich dies vorliegend nicht, da hier der Verwaltungsrechtsweg nach keiner der in Betracht kommen-den Anspruchsgrundlagen gegeben war. Entscheidung Die Entscheidung ist rechtskräftig. Zurück zur Übersicht