Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Veterinärrecht Tier Hund Gericht VG Oldenburg Datum 10.10.2019 Aktenzeichen 7 B 2917/19 Sachverhalt Die Antragstellerin war Halterin von Tieren. Sie überantwortete die Haltung und Betreuung der Tiere jemandem, obwohl dieser Person bereits Tierhaltung und Tierbetreuung untersagt waren. Der Antragsgegner erließ einen – rechtmäßigen Fortnahmebescheid und in der Folge in einem weiteren Bescheid ein Haltungsverbot und ordnete diesbezüglich die sofortige Vollziehung an, da er davon ausging, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sei, tierschutzkonform Tiere zu halten. Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Beurteilung Das Gericht stellte fest, dass – soweit die Antragstellerin Einwände gegen den Bescheid erhob – es sich lediglich um pauschales und unsubstantiiertes Vorbringen handelte, das insbesondere angesichts der besonderen beruflichen Fach- und Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärzte nicht zur Erschütterung der Begründungen des angegriffenen Bescheids führen kann und rechtlich auch nicht führen darf. Den beamteten Tierärzten kommt im Tierschutzrecht eine besondere Beurteilungskompetenz zu und der fachlichen Beurteilung von Amtstierärzten kommt in einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen besonderes Gewicht zu. Dies gilt gerade auch für die zuständige Tierschutzbehörde, bei der die Amtstierärzte beschäftigt sind. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die von diesen Amtstierärzten getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften und bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften beschäftigten Fachtierärzten im Einzelfall erfolgreich in Frage gestellt werden können, es ist allerdings zu beachten, dass die vorrangige Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärzte und deren fachliche Bewertungen nicht durch schlichtes Bestreiten oder unsubstantiierte, pauschale Behauptungen des Tierhalters entkräftet werden können. Entscheidung Die Entscheidung ist rechtskräftig. Zurück zur Übersicht