Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierversuche

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VGH Baden-Württemberg

25.10.2023

10 S 125/22

Sachverhalt

Der Kläger (der Verein „People for the Ethical Treatment of Animals“ - PETA) begehrt vom Beklagten Informationen über beim Regierungspräsidium beantragte bzw. angezeigte Tierversuche im Rahmen von Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich Humanmedizin. Dabei bezog sich der r Antrag lediglich auf in den Akten des Regierungspräsidiums vorhandene Anzeigen bzw. Antragsunterlagen.

Das Regierungspräsidium lehnte das Informationsbegehren ab, weil diese Informationen das Gebiet der Forschung und Lehre beträfen und zudem personenbezogene Daten enthielten. Ein Informationsanspruch sei nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG ausgeschlossen.

Hiergegen erhob PETA Klage. Die Klage wurde abgewiesen, weshalb PETA Berufung einlegte.

Beurteilung

Der VGH hat der Berufung stattgegeben und entschieden, dass das Regierungspräsidium die begehrte Auskunft erteilen muss.

Der Informationszugang sei weder wegen der Betroffenheit der Lehrtätigkeit der Beigeladenen noch aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten ausgeschlossen. Die Bereichsausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG stelle ausschließlich die Hochschulen selbst von Informationsansprüchen im Bereich der Forschung und Lehre frei. Eine abschließende Sonderregelung in diesem Sinn ergibt sich für den vorliegenden Fall nicht aus § 41 TierSchVersV. Eine sonstige Sonderregelung existiert auch sonst nicht.

Das Regierungspräsidium und die Beigeladenen stehen auch sonst in keiner Nähebeziehung, aus der sich ergeben könnte, dass das Regierungspräsidium bei funktionaler Betrachtung den durch § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG vom Informationsanspruch freigestellten Hochschulen gleichgestellt werden könnte.

Die Freiheit von Forschung und Lehre unterliegt verfassungsimmanenten Schranken, zu denen auch der in Art. 20a GG genannte Tierschutz zählt. Der Tierschutz stellt mithin ein legitimes Eingriffsziel dar, welches eine Beschränkung der Wissenschafts- und Lehrfreiheit unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen geeignet ist. Bei der Umsetzung der Schutzgebote des Art. 20a GG besteht ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auch für den Tierschutz. Dies erstreckt sich auch auf die Informationsrechte der Öffentlichkeit in Bezug auf die Tätigkeit der Tierschutzaufsichtsbehörden.

Entscheidung

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.