Urteil: Details

Öffentliches Recht

Haltungs- und Betreuungsverbot

Puten

VGH Baden-Württemberg

07.03.2024

6 S 3018-19

Sachverhalt

Der Kläger, ein Tierschutzverein, fordert die Untersagung der Putenhaltung der Beigeladenen, da diese gegen das Tierschutzgesetz (§ 1 TierSchG) verstoße. Insbesondere wird die Haltung von überzüchteten Putenrassen kritisiert, die aufgrund der schlechten Haltungsbedingungen gesundheitliche Schäden erleiden, was einen Verstoß gegen das Verbot der Qualzucht gemäß § 11b TierSchG darstelle. Der Kläger hat bereits mehrfach auf die tierschutzwidrigen Bedingungen hingewiesen, ohne dass das Landratsamt im Sinne des § 16a TierSchG eingreift. Der Kläger verlangt daher, das Landratsamt zu verpflichten, der Beigeladenen die Putenhaltung zu untersagen, hilfsweise eine Neubescheidung des Antrags auf tierschutzrechtliches Einschreiten. Das Landratsamt Schwäbisch Hall als Beklagter hatte den Antrag des Klägers abgelehnt, da es keine Verstöße gegen das Tierschutzrecht feststellen konnte. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage als unzulässig ab, was der Kläger mit der Berufung anfocht.
Der Kläger argumentiert, dass die Haltung der Puten den Anforderungen des Tierschutzgesetzes nicht gerecht wird, insbesondere durch die Praxis der Qualzucht, die nach § 11b TierSchG unzulässig sei. Die Beigeladene weist hingegen auf die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften hin und verweist auf regelmäßige Kontrollen, die keine Beanstandungen ergeben haben. Ein Sachverständigengutachten soll nun klären, ob die Putenhaltung tierschutzrechtlich zulässig ist und ob gegebenenfalls ein Haltungsverbot für qualgezüchtete Tiere nach § 11b TierSchG erforderlich ist. Die zentrale Frage des Verfahrens ist, ob die Haltungsbedingungen den Anforderungen des Tierschutzrechts entsprechen.

Beurteilung

insbesondere wegen angeblicher Qualzucht und technopathischen Schäden bei den Tieren. Er stützt sich auf § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG, der der Behörde erlaubt, bei Verstößen gegen Tierschutzvorschriften zu handeln. Diese Vorschrift ist jedoch nicht anwendbar, da es speziellere Regelungen gibt, etwa in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG, die Vorrang haben.
Zudem argumentiert der Kläger, dass die Puten der Zuchtlinie „B.U.T. 6“ qualgezüchtet seien, was § 11b TierSchG verbietet. Dies trifft jedoch nicht zu, da die Beigeladene die Puten nur mästet und nicht züchtet, sodass § 11b TierSchG hier nicht greift. Zudem wurde nicht nachgewiesen, dass diese Tiere das Ergebnis einer verbotenen Qualzucht sind. Das Gutachten, das die gesundheitlichen Probleme der Tiere untersucht zeigt, dass die Beeinträchtigungen vor allem durch Haltungsbedingungen wie Besatzdichte, Einstreuqualität und Fütterung sowie teilweise durch genetische Faktoren verursacht werden. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass diese Probleme ausschließlich auf genetische Veränderungen zurückzuführen sind, die die Tiere gemäß § 11b TierSchG als Qualzucht klassifizieren würden.
Auch § 12 TierSchG bietet keine Grundlage für ein Haltungsverbot, da dieser lediglich eine Ermächtigung für Verordnungen zur Haltungsregelung enthält.
Insgesamt hat der Kläger keinen Anspruch auf ein Haltungsverbot, da keine geeignete rechtliche Grundlage im Tierschutzgesetz besteht.
Der Kläger kann die geforderte Haltungsuntersagung nicht auf die tierschutzrechtliche Generalklausel des § 1 Satz 2 TierSchG stützen, da diese nur als Auffangtatbestand dient und die spezialisierte Regelung des § 12 TierSchG bereits existiert. Ein Anspruch aus der Richtlinie 98/58/EG scheitert, weil diese nicht fristgerecht in deutsches Recht umgesetzt wurde und keine unmittelbare Wirkung entfaltet. Auch das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen bietet keine Grundlage, da die entsprechenden Empfehlungen noch nicht durch nationale Rechtsverordnung umgesetzt wurden.
Ein Anspruch nach § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 TierSchG liegt ebenfalls nicht vor, weil die Schnabelkürzung von einer Brüterei durchgeführt wird, die hierfür eine behördliche Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 TierSchG besitzt, und die Beigeladene dadurch nicht als Handlungsstörerin qualifiziert werden kann.

Der Kläger hat allerdings einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Beklagten über den Antrag auf tierschutzrechtliches Einschreiten, da der ablehnende Bescheid vom 10.11.2017 rechtswidrig ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Grundlage des Anspruchs ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 TierSchG, der die zuständige Behörde zur Anordnung erforderlicher Maßnahmen zur Beseitigung von Verstößen gegen die tierschutzrechtlichen Vorgaben verpflichtet. Im vorliegenden Fall entsprechen die Haltungsbedingungen der Puten im Betrieb der Beigeladenen nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG, da diese den Tieren nicht die artgemäße Pflege und Unterbringung ermöglichen. Die Anforderungen des Tierschutzgesetzes sind strenger als die Vorgaben der EU-Richtlinie 98/58/EG, sodass diese nicht zur Beurteilung herangezogen werden können. Auch die Puteneckwerte 2013, die als Orientierung dienen, sind nicht ausreichend, um eine tierschutzgerechte Haltung sicherzustellen, da sie die artspezifischen Bedürfnisse der Tiere nicht ausreichend berücksichtigen. Der Senat stützt sich auf die völkerrechtlich verbindliche Empfehlung des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens und ein Sachverständigengutachten, die betonen, dass Mastputen ausreichend Platz, Schutzräume und eine geeignete Gruppengröße (max. 30 Tiere) benötigen, um ihre natürlichen Verhaltensweisen wie Picken und Gefiederpflege auszuführen und eine stabile Sozialstruktur zu entwickeln.
Der Senat stellt fest, dass die Puten im Betrieb der Beigeladenen aufgrund der extremen Gruppengröße (über 5.000 Tiere), fehlender Strukturierungselemente und Rückzugsmöglichkeiten sowie der mangelnden Möglichkeit zum Aufbaumen nicht artgerecht untergebracht sind. Diese Haltungsbedingungen beeinträchtigen das Ruhe- und Sozialverhalten der Tiere erheblich, was sich in Verhaltensstörungen wie Federpicken und Kannibalismus äußert. Die hohe Besatzdichte und die fehlende Möglichkeit zur Bildung einer stabilen Sozialstruktur führen zu Stress und Überforderung der Tiere, was durch die Notwendigkeit einer Schnabelamputation zur Vermeidung von Verletzungen belegt wird. Angesichts dieser gravierenden Beeinträchtigungen der Grundbedürfnisse der Puten kann das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen nicht gegen den ethisch begründeten Tierschutz abgewogen werden.

Entscheidung

Die Klage auf Untersagung der Putenhaltung wurde abgewiesen, da keine ausreichenden Verstöße gegen das Tierschutzgesetz nachgewiesen wurden. Eine Haltungsuntersagung nach § 16a Abs. 1 TierSchG kam nicht in Frage, da mildere Maßnahmen, wie die Anpassung der Haltungsbedingungen (z. B. Reduzierung der Besatzdichte oder Verbesserung der Stallstruktur), ebenso effektiv wären. Das Gericht stellte fest, dass die Beigeladene keine gravierenden Verstöße begangen hat und bereit ist, die Haltungsbedingungen zu verbessern. Probleme durch genetische Merkmale der Puten (z. B. Skelettfehlbildungen) fallen nicht unter die Ermächtigung zur Haltungsuntersagung.

Der infolge der Unbegründetheit des Hauptantrags zur Entscheidung anfallende, hilfsweise gestellte Bescheidungsantrag hat indes Erfolg. Der Senat stellt fest, dass die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Beklagten nach § 16a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Nr. 1 Var. 3 TierSchG vorliegen, sodass der Kläger einen Anspruch auf eine Neubescheidung seines Antrags hat. Die Behörde muss bei festgestellten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz tätig werden und geeignete Maßnahmen ergreifen, wobei ihr nur das „Wie“ der Maßnahmen im Ermessen steht.