Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierseuchen

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OVG Schleswig-Holstein

02.10.2020

4 MB 34/20

Sachverhalt

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.08.2020.

Beurteilung

Die Beschwerde ist jedoch teilweise begründet. Die Antragsgegnerin hat in Bezug auf die tierschutzrechtlichen Anordnungen (Ziffern 1, 5-7, 9-11, 14) die sofortige Vollziehung nicht hinreichend begründet, wie es § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO fordert. Es fehlt an einer konkreten Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses, das die sofortige Vollziehung im Einzelfall erfordert. Eine bloße Wiederholung der Gründe für den Grundverwaltungsakt reicht nicht aus. Die Dringlichkeit, die die sofortige Vollziehung rechtfertigen würde, wurde nicht ausreichend begründet, insbesondere unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Stellenwerts des Suspensiveffekts gemäß Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 VwGO. Zur Begründung der Sofortvollzugsanordnung wird zusammenfassend nicht mehr angegeben, als der gesetzliche Tatbestand des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 TierSchG für ein behördliches Eingreifen überhaupt verlangt, nämlich eine den Anforderungen des § 2 TierSchG nicht gerecht werdende Haltung. Allein die Verletzung der tierschutzrechtlichen Pflichten des § 2 TierSchG hat der Gesetzgeber aber nicht zum Anlass genommen, darauf gestützte Anordnungen allein wegen des andauernden Leidens der Tiere gesetzlich für sofort vollziehbar zu erklären.

Die Begründung für die sofortige Vollziehung hätte ausdrücklich das besondere öffentliche Interesse darlegen müssen, das über das allgemeine öffentliche Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Da dies fehlt, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die tierschutzrechtlichen Anordnungen wiederherzustellen.
Im Gegensatz dazu wurde die Sofortvollzugsanordnung in Bezug auf die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen (Ziffern 2-4) ordnungsgemäß begründet, und die Aufhebung und Erneuerung der Sofortvollzugsanordnung durch die Antragsgegnerin war rechtmäßig. Die Beschwerde hat insoweit keinen Erfolg, da die Anordnungen inhaltlich hinreichend begründet sind und die Gefährdung durch die Geflügelpest eine abstrakte, aber gerechtfertigte Gefahrenlage darstellt.
Die Rechtmäßigkeit der tierschutzrechtlichen Anordnungen unter Ziffern 1, 5-7, 9-11 und 14 wird durch die Beschwerde nicht mehr in Frage gestellt, da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bereits wiederhergestellt wird. Die Rechtmäßigkeit der tierseuchenrechtlichen Anordnungen unter Ziffern 2-4 wurde von der Beschwerde nicht angegriffen.

Entscheidung

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2020 ist nur teilweise erfolgreich. Sie ist insoweit unzulässig, als sie über den ursprünglichen Antrag hinausgeht. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren betraf nur bestimmte Anordnungen der tierschutzrechtlichen Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2020.