Urteil: Details

Öffentliches Recht

Pferde

Pferd

VG Cottbus

04.09.2018

3 K 168/17

Sachverhalt

Die Klägerin wehrt sich gegen die Kostenforderung für die Wegnahme und Unterbringung von 26 Pferden, die der Beklagte am 3. Mai 2010 auf Grundlage von § 16a TierSchG anordnete, nachdem wiederholt Mängel in der Pferdehaltung festgestellt wurden. Der Beklagte verlangte von der Klägerin die Kosten für Transport, Unterbringung und tierärztliche Behandlung in Höhe von 50.543,08 €, abzüglich des Verwertungserlöses von 7.250,00 €.
Die Klägerin erhob Widerspruch und beantragte die Aufhebung des Bescheids, unter anderem mit der Begründung, sie sei nicht Halterin der Pferde und es sei eine Verjährung eingetreten. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück, da die Haltereigenschaft in vorangegangenen Verfahren geklärt worden sei und keine Anhaltspunkte für einen höheren Wert der Pferde zum Verkaufszeitpunkt bestünden.
Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Wegnahme nach § 16a TierSchG und wies darauf hin, dass der Erstattungsanspruch nicht verjährt sei, da die Festsetzungsfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 GebGBbg vier Jahre beträgt. Die Klägerin erhob Klage gegen den Widerspruchsbescheid.

Beurteilung

Das Gericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen und den Leistungsbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2014, der die Klägerin zur Kostenerstattung für die Wegnahme und Unterbringung von 26 Pferden in Höhe von 50.543,08 € verpflichtet, als rechtmäßig bestätigt. Die rechtliche Grundlage für die Kostenerstattung ergibt sich aus § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG, der es der zuständigen Behörde erlaubt, Tiere bei tierschutzwidrigen Zuständen fortzunehmen und auf Kosten des Halters unterzubringen, bis eine artgerechte Haltung sichergestellt ist. Die Klägerin wurde zur Kostenerstattung herangezogen, weil die Fortnahme und Unterbringung der Tiere rechtmäßig angeordnet wurde und mit der Bestandskraft dieser Anordnung die Erstattungspflicht dem Grunde nach feststand. Die Höhe der Kosten für Unterbringung, Transport und tierärztliche Versorgung wurde als angemessen erachtet und durch den Verwaltungsvorgang nachvollziehbar gemacht. Die Klägerin konnte keine kostengünstigeren Alternativen zur Unterbringung nachweisen. Weitere Einwendungen zur Höhe der Kosten oder zur Verjährung wurden abgewiesen, da die Forderung rechtzeitig geltend gemacht wurde und keine unverhältnismäßige Belastung vorlag. Die Entscheidung stützt sich auf §§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG, 113 Abs. 1 VwGO und 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG.

Entscheidung

Die Klage wird abgewiesen. Die zuständige Behörde kann zur Beseitigung festgestellter Verstöße gegen das Tierschutzgesetz ein Tier, das erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen.