Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Artenschutz Tier Wolf Gericht VG Hannover Datum 05.12.2023 Aktenzeichen 9 B 4939/23 Sachverhalt Der Antragsteller, eine nach § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannte Umweltvereinigung, strebt vorläufigen Rechtsschutz gegen die vom Umweltministerium erteilte Ausnahmegenehmigung zur letalen Entnahme eines Wolfs an. Diese Genehmigung wurde auf Grundlage von § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt, um Schäden durch Wolfsrisse an Nutztieren zu verhindern. Der Antragsteller bezweifelt die Schadensprognose der Antragsgegnerin und hält die Entnahme für nicht gerechtfertigt, da alternative Schutzmaßnahmen wie Einzäunungen möglich seien. Zudem sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gerechtfertigt, da die Antragsgegnerin über acht Monate mit der Entscheidung gewartet habe. Die Antragsgegnerin verteidigt die Genehmigung und verweist auf die wiederholten Rissereignisse, die die Entnahme des Wolfs N. erforderlich machten, um weitere Schäden zu verhindern, wobei sie auf § 45 Abs. 7 BNatSchG und die Artenschutzregelungen in der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) hinweist. Die Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hängt von einer Abwägung der betroffenen Interessen und der Schwere der zu erwartenden Schäden ab. Das Gericht prüft, ob die Ausnahmegenehmigung rechtmäßig und die sofortige Vollziehung gerechtfertigt ist, wobei es auch die Möglichkeit einer alternativen Schutzmaßnahme berücksichtigt. Beurteilung Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschussgenehmigung eines Wolfs hatte Erfolg. Der Antrag war gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, da der Widerspruch des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung hat und dieser als nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung antragsbefugt ist. Die Entscheidung des Gerichts basierte auf einer Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO, wobei das private Interesse des Antragstellers an der Aufschiebung des Vollzugs über das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschussgenehmigung überwog. In der Sache stellte das Gericht fest, dass die Abschussgenehmigung voraussichtlich rechtswidrig ist, da die Voraussetzung für eine Ausnahme von dem Tötungsverbot gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt war. Insbesondere fehlte eine hinreichende Gefahrenprognose, da die Rissereignisse nicht ausreichten, um den Wolf als verfestigte Bedrohung für Nutztiere anzusehen. Zudem stellte das Gericht fest, dass zumutbare Alternativen wie eine verbesserte Einzäunung der Weidetiere nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Auch die Voraussetzungen für einen Abschuss anderer Wolfsindividuen im Zusammenhang mit den Rissereignissen waren nach § 45a Abs. 2 BNatSchG nicht gegeben. Das Gericht hielt daher die Abschussgenehmigung für rechtswidrig und ordnete die Aussetzung des Vollzugs an. Entscheidung Ein bloßer Schaden in der Vergangenheit reicht nicht mehr aus. Vielmehr bedarf es zusätzlich einer Bestandsaufnahme des bisher praktizierten Herdenschutzes vor Ort und, sofern die gebotenen herdenschutzmaßnahmen seitens der bedrohten Landwirte getroffen worden sind, einer zeitnahen Entscheidung nach dem letzten Tierriss. Ein Zuwarten von acht bis zwölf Monaten nach dem letzten Tierriss bedeutet, dass eine Gefahr nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG nicht mehr prognostiziert werden kann. Ein Ausbleiben von Tierrissen spricht nicht für die Änderung der Beutetierquote bzw. des Jagdverhaltens. Zurück zur Übersicht