Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Haltungs- und Betreuungsverbot Tier Schafe Gericht VG Mainz Datum 07.11.2019 Aktenzeichen 1 K 1130/18 Sachverhalt In dem Verfahren begehrt der Kläger die Feststellung, dass er Schafe der Rassen Krainer Steinschaf, Bergschaf und Coburger Fuchs ohne den vom Beklagten geforderten Witterungsschutz halten darf. Der Kläger, ein Tierarzt, hatte bis 2017 Schafe dieser robusten Rassen auf Weiden gehalten. Bei Kontrollen im Jahr 2013 und 2015 beanstandete der Beklagte, dass die Tiere keinen ausreichenden Witterungsschutz hätten, und erließ daraufhin am 17. Dezember 2015 eine Anordnung gemäß § 16a TierSchG, die dem Kläger vorschrieb, einen geeigneten Schutz für die Schafe bereitzustellen. Der Beklagte stützte sich auf die Annahme, dass auch robuste Rassen unter extremen Witterungsbedingungen Schutz benötigen, was durch den präventiven Charakter des Tierschutzrechts (§ 16a TierSchG) gerechtfertigt sei. Der Kläger widersprach der Anordnung und legte dar, dass die Schafe aufgrund ihrer Anpassung an raue Bedingungen keinen solchen Schutz benötigen würden. Er argumentierte zudem, dass die Anordnung unbestimmt sei und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße. Im Klageverfahren forderte der Kläger die Feststellung, dass die Anordnung rechtswidrig war und er keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen für seine Schafe treffen müsse. Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass der Antrag unzulässig sei, da der Kläger keine Schafe mehr halte und das Haltungsverbot weiterhin bestünde. Zudem verwies er auf die Notwendigkeit des Witterungsschutzes auch für robuste Rassen, unter anderem gestützt auf Fachinformationen und Empfehlungen, die die Haltung solcher Tiere unter Schutzmaßnahmen auch in ihrem natürlichen Lebensraum nahelegten. Die rechtliche Auseinandersetzung drehte sich also um die Auslegung des § 16a TierSchG und die Anforderungen an die Haltung von Schafen unter Berücksichtigung der Tierschutzvorschriften. Beurteilung Die Klage des Klägers ist unzulässig, sowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag. Der Hauptantrag, der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 17. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2017 abzielt, ist unzulässig, weil der Verwaltungsakt bereits erledigt ist und der Kläger keine Schafe mehr hält. Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist zwar grundsätzlich statthaft, jedoch wurde der Rechtsstreit durch einen Vergleich im Jahr 2018 für erledigt erklärt. Eine echte Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO ist subsidiär und daher nicht zulässig, wenn der Kläger sein Anliegen mit einer Anfechtungsklage effizienter verfolgen kann. Auch der Hilfsantrag, der eine Feststellung dahingehend verlangt, dass der Kläger im Falle einer zukünftigen Schafhaltung ohne Witterungsschutz auskommen könne, ist unzulässig. Dem Kläger fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse, da der Bescheid vom 17. Dezember 2015 nicht mehr wirksam ist und keine Wiederholungsgefahr für einen entsprechenden Verwaltungsakt besteht. Darüber hinaus kann der Kläger im Falle einer zukünftigen Schafhaltung auf nachträglichen Rechtsschutz zurückgreifen, indem er etwaige neue Bescheide anfechtet (§ 43 Abs. 2 VwGO, § 113 VwGO). Insgesamt ist die Klage gemäß den §§ 43 Abs. 2, 113 VwGO unzulässig, da dem Kläger kein aktuelles oder konkretes Feststellungsinteresse zusteht. Entscheidung Die Klage wird abgewiesen. Zurück zur Übersicht