Urteil: Details

Öffentliches Recht

Pferde

Pferd

VG Würzburg

01.10.2020

W 8 S 20.1350

Sachverhalt

Die Antragstellerin verlangt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid des Landratsamts Schweinfurt, der sie zur Duldung der Wegnahme, Unterbringung und Veräußern ihres Pferdes „N...“ verpflichtet. Sie beruft sich auf ihr Eigentum an dem Pferd und hält den Bescheid für rechtswidrig.
Der Bescheid stützt sich auf § 16a TierSchG, der der Behörde erlaubt, Maßnahmen zum Tierschutz anzuordnen. Das Veterinäramt stellte fest, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sei, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Pflege und Unterbringung zu gewährleisten, insbesondere aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen und der Auflösung ihrer Pferdehaltung. Zudem wurden Mängel in der Tierhaltung durch die Antragstellerin in der Vergangenheit festgestellt, weshalb der Antrag auf sofortige Vollziehung der Maßnahme durch das Veterinäramt gerechtfertigt wurde.
Die Antragstellerin argumentiert, dass sie mit Unterstützung Dritter eine artgerechte Haltung gewährleisten könne, und zweifelt die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung an. Das Landratsamt begründet die Maßnahme mit dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung weiterer tierschutzwidriger Zustände und den geringen wirtschaftlichen Wert des Pferdes.

Beurteilung

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 15. September 2020 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, jedoch unbegründet. Die Behörde hatte die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, was das Gericht nach summarischer Prüfung für rechtmäßig hielt. Dabei wurde eine Interessenabwägung vorgenommen, bei der das Gericht dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung des Wohlergehens des Tieres den Vorrang vor den privaten Interessen der Antragstellerin einräumte. Es wurde festgestellt, dass das Pferd „N...“ unter Bedingungen gehalten wurde, die nicht dem Tierschutzgesetz entsprachen, und dass die Antragstellerin nicht in der Lage war, eine tierschutzgerechte Haltung des Tieres zu gewährleisten.
Im Rahmen dieser Prüfung wurde die Frage aufgeworfen, ob die private Interessenslage der Antragstellerin, die auf die Veräußerung des Tieres oder die Aufhebung der Anordnung abzielte, gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer tierschutzgerechten Haltung des Pferdes zurücktreten muss. Das Gericht entschied, dass das öffentliche Interesse an der Sicherstellung des Tierschutzes und der Verwertung des Pferdes das private Interesse der Antragstellerin überwiegt. Insbesondere wurde auf die Regelungen des § 16a TierSchG hingewiesen, der auch die Verwertung eines Tieres bei tierschutzwidriger Haltung gestattet.
Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass aufgrund der schwerwiegenden Verstöße gegen das Tierschutzgesetz keine weiteren Gründe vorlagen, die eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung erforderlich machten. Da die Antragstellerin weder die verordnete tierschutzgerechte Unterbringung des Pferdes sicherstellen konnte, noch substantielle Argumente vorgebracht hatte, die eine andere Entscheidung rechtfertigten, wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage als unbegründet zurückgewiesen. Eine weitere gerichtliche Anordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO war nicht erforderlich, da die gesetzliche Regelung der sofortigen Vollziehung bereits hinreichend beachtet wurde.

Entscheidung

Insgesamt war die sofortige Vollziehung der Verfügung zur Sicherstellung des Tierschutzes und zur Vermeidung von weiteren Leiden des Tieres im Einklang mit den einschlägigen rechtlichen Vorgaben, insbesondere des § 80 Abs. 2 VwGO und § 16a TierSchG, gerechtfertigt. Der Antrag wird abgelehnt.