Die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Landratsamtes Würzburg, in dem ihm die Auflösung seines Schweinebestandes sowie ein Verbot der Haltung und Betreuung von Schweinen auferlegt wurde, wurde für zulässig, aber unbegründet erklärt. Das Gericht stellte fest, dass die Maßnahmen des Beklagten rechtmäßig waren und keine Rechte des Klägers verletzt wurden (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Bescheid stützte sich auf § 16a TierSchG, der die Behörde zur Beseitigung tierschutzwidriger Zustände ermächtigt.
Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG kann die Behörde Maßnahmen anordnen, wenn festgestellte Verstöße gegen den Tierschutz vorliegen. Im vorliegenden Fall wurden gravierende Verstöße gegen die tierschutzrechtlichen Vorgaben gemäß § 2 TierSchG (Ernährung, Pflege, Unterbringung) wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg nicht behoben. Insbesondere wurde die Abmagerung und das Leiden der Tiere (Kachexie) dokumentiert, was auf eine erhebliche Vernachlässigung der Schweine hinweist. Die amtstierärztliche Beurteilung hatte vorrangige Bedeutung, und die wiederholte Missachtung von behördlichen Anordnungen durch den Kläger führte zur Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit weiterer Verstöße gegen das Tierschutzgesetz.
Das Gericht sah die vollständige Auflösung des Bestandes sowie das Verbot der Schweinehaltung als verhältnismäßig an, insbesondere da mildere Maßnahmen (z. B. eine Übertragung der Betriebsführung auf den Bruder des Klägers) keinen Erfolg versprachen. Die wiederholte Missachtung von Anordnungen und die Uneinsichtigkeit des Klägers wurden als ausreichend gewichtet, um ein dauerhaftes Verbot zu rechtfertigen. Das öffentliche Interesse an der Beseitigung tierschutzwidriger Zustände (§ 1 TierSchG, Art. 20a GG) überwiegt das private Interesse des Klägers an der Fortsetzung seiner Tätigkeit.
Insgesamt bestätigte das Gericht, dass die tierschutzrechtlichen Bestimmungen erfüllt sind und das Verbot gemäß § 16a TierSchG sowie den einschlägigen Normen des Grundgesetzes (Art. 12, Art. 14 GG) gerechtfertigt ist.
Die generelle Untersagung der Schweinehaltung durch das Landratsamt Würzburg wurde als nicht unverhältnismäßig erachtet, insbesondere angesichts der Aufwertung des Tierschutzes durch Art. 20a GG, der den Tierschutz zu einem verfassungsrechtlich geschützten Gemeinschaftsgut erhebt. Auch wenn eine solche Maßnahme die Berufsausübung des Klägers einschränkt, ist dieser Eingriff im Einklang mit der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG und den gesetzlichen Bestimmungen des § 16a TierSchG gerechtfertigt. Insbesondere wird dem Tierschutz Vorrang eingeräumt, da das Wohl der Tiere und die Vermeidung tierschutzwidriger Zustände als überragend gewichtiges Gemeinschaftsgut angesehen werden (vgl. auch OVG LSA, B.v. 27.10.2017).
Die Untersagung kann als verhältnismäßig betrachtet werden, da es dem Kläger durch § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG weiterhin möglich ist, einen Antrag auf Wiedergestattung der Schweinehaltung zu stellen, sofern er nachweisen kann, dass die Gründe für die ursprünglich angenommene Gefahr weiterer tierschutzwidriger Handlungen entfallen sind. Dies erfordert einen substantiierten Nachweis einer nachhaltigen Verhaltensänderung und eines Lernprozesses seitens des Klägers. Die Wiedergestattung dient der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, indem sie dem Kläger eine Möglichkeit zur Verbesserung seiner Handlungen und zur Wiederaufnahme der Tätigkeit unter bestimmten Bedingungen bietet.
Zusätzlich wurden auch die weiteren Anordnungen des Bescheids, wie etwa die Duldung des Betretens des Grundstücks und die angedrohten Zwangsmaßnahmen bei der Auflösung des Bestandes, als rechtlich korrekt betrachtet. Einwände des Klägers gegen diese Maßnahmen wurden nicht erhoben, weshalb der Bescheid in dieser Hinsicht ebenfalls für rechtmäßig erklärt wurde.