Die Beschwerde wird abgewiesen, da keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 II Nr. 1 VwGO vorliegt und keine Verfahrensmängel gemäß § 132 II Nr. 3 VwGO festgestellt wurden. Eine Revision ist nur zulässig, wenn eine bedeutsame, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage besteht, die noch höchstrichterlich geklärt werden muss. Dies trifft hier nicht zu, da die Rechtslage klar und durch bestehende Rechtsprechung hinreichend bestimmt ist.
Die zentrale Frage, ob die Untersagung der Einzelhaltung eines Pferdes ohne Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu Artgenossen durch die §§ 2 Nr. 1 und 16a I 2 Nr. 1 TierSchG gedeckt ist, kann anhand des Gesetzes und der Rechtsprechung bejaht werden. Das TierSchG verlangt, Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen und verhaltensgerecht zu halten, ohne dass eine weitergehende gesetzliche Regelung zur Haltungsform von Pferden notwendig ist. Ein Verordnungsvorbehalt für solche Maßnahmen besteht nicht; die zuständigen Behörden sind befugt, im Einzelfall erforderliche Maßnahmen anzuordnen.
Die Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips (§ 20 GG) sind erfüllt, da das Gesetz mit ausreichender Bestimmtheit vorgibt, was eine angemessene Haltung umfasst, und es keine Pflicht gibt, alle Einzelheiten der Haltung per Gesetz zu regeln. Die einschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Erkenntnisse ermöglichen eine ausreichende Konkretisierung der Anforderungen.
Die Fragen der Beschwerde zu Umfang und Gewichtung einzelner Haltungsbedingungen sowie zum Vergleich der Haltung mit dem natürlichen Verhalten der wilden Vorfahren sind nicht grundsätzlicher Natur, da die Beurteilung der Verhaltensgerechtigkeit fallbezogen und artabhängig erfolgt. Eine Haltung kann auch dann unangemessen sein, wenn dem Tier zwar keine Schmerzen zugefügt werden, aber seine Grundbedürfnisse eingeschränkt sind.
Der Kläger (Kl.) möchte klären, ob eine Einzelhaltung eines Pferdes ohne Kontakt zu Artgenossen nur dann als nicht artgerechte Haltung eingestuft werden kann, wenn nachweisbar ist, dass das einzelne Pferd dadurch tatsächlich beeinträchtigt wird. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat jedoch festgestellt, dass Einzelhaltung ohne Sicht-, Hör- und Geruchskontakt generell nicht den Anforderungen einer artgerechten Haltung entspricht, unabhängig davon, ob das konkrete Pferd Verhaltensauffälligkeiten zeigt. Diese Beurteilung basiert auf Leitlinien und wissenschaftlichen Erkenntnissen.
Der Kläger argumentiert, dass das OVG keine ausreichenden Feststellungen zum Wohlbefinden seines Pferdes getroffen habe und verweist darauf, dass keine Verhaltensauffälligkeiten vorlägen. Das Gericht hält jedoch fest, dass die grundsätzliche Sozialbedürftigkeit von Pferden wissenschaftlich anerkannt ist und das Fehlen von sichtbaren Stressreaktionen nicht ausschließt, dass die Haltung nicht artgerecht ist.
Weitere Beschwerden des Klägers bezüglich Verfahrensfehlern, Beweisaufnahmen, Gehörsverletzungen und Beweislast wurden zurückgewiesen, da keine ausreichenden Begründungen oder Verfahrensverstöße nachgewiesen wurden. Das Gericht weist darauf hin, dass der Kläger teilweise vorzeitig die Verhandlung verlassen hat und somit auf Möglichkeiten verzichtet hat, sich Gehör zu verschaffen.