Der Angeklagte wurde wegen quälerischer Tiermisshandlung in Tateinheit mit dem Töten eines Wirbeltieres sowie mit Sachbeschädigung gemäß §§ 17 Nr. 1 und Nr. 2 b) TierSchG, § 303 Abs. 1, 303c, 52 StGB verurteilt. Er hatte vorsätzlich auf eine Hündin geschossen, die infolge der Schussverletzungen verstarb. Die Tötung erfolgte ohne einen gemäß § 17 Nr. 1 TierSchG erforderlichen „vernünftigen Grund“. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn der Beweggrund triftig, einsichtig und von einem schutzwürdigen Interesse getragen ist und dieses im Einzelfall das Interesse des Tieres an Leben und Unversehrtheit überwiegt. Die Hündin war ein gesundes Haustier, stellte keine Gefahr dar, war nicht wildernd im jagdrechtlichen Sinne und befand sich in Sichtweite ihrer Halter. Ein berechtigtes Tötungsinteresse, insbesondere aus jagdrechtlichen Gründen nach § 23 BJagdG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 BayJagdG, war nicht gegeben.
Zusätzlich erfüllte der Angeklagte den Tatbestand des § 17 Nr. 2 b) TierSchG, da er dem Tier länger anhaltende erhebliche Schmerzen zufügte. Die Kammer stellte anhand glaubhafter Zeugenaussagen sowie tierärztlicher Gutachten fest, dass die angeschossene Hündin massive, mindestens mehrere Minuten andauernde Schmerzen erlitt. Die Verletzungen betrafen zentrale Organe wie Lunge, Leber und Zwerchfell. Schmerzreaktionen wie gekrümmte Körperhaltung, Unruhe, Kreistänzeln und Verkrampfungen wurden dokumentiert. Aufgrund seiner langjährigen jagdlichen Erfahrung war dem Angeklagten bewusst, dass sein Kleinkalibergewehr nicht geeignet war, ein so großes Tier wie die Hündin unverzüglich zu töten. Er nahm daher billigend in Kauf, dass der erste Schuss das Tier nicht sofort töten, sondern erheblich verletzen würde. Dass eine zweite Schussabgabe aufgrund eines Defekts nicht möglich war, entbindet ihn nicht von der Verantwortung, zumal ihm als erfahrener Jäger bekannt sein musste, dass technische oder tatsächliche Hinderungsgründe eine sofortige Nachschussabgabe verhindern können. Darüber hinaus unterließ der Angeklagte jegliche Versuche, den Zustand oder Verbleib des getroffenen Tieres aufzuklären, was ihm durch einfaches Nachfahren möglich gewesen wäre.
Auch der Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB ist erfüllt. Der Hund ist strafrechtlich als Sache anzusehen, und durch dessen tödliche Verletzung wurde das Eigentum der Halter beschädigt. Die strafrechtliche Bewertung erfolgt tateinheitlich neben dem Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, wobei keiner der Tatbestände im Verhältnis zum anderen zurücktritt. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung im Hinblick auf die Sachbeschädigung wurde durch die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Berufungsverfahrens konkludent bejaht.
Ein Erlaubnisirrtum im Sinne des § 17 StGB, wonach der Täter irrtümlich von einem rechtfertigenden Umstand ausgeht, wurde von der Kammer nicht angenommen. Die Einlassung des Angeklagten, er habe geglaubt, ein frei laufender Hund gelte grundsätzlich als wildernd, wurde als unglaubwürdig bewertet. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass die vom Angeklagten behauptete Hasenjagd erfunden wurde, um die Tat nachträglich zu rechtfertigen. Es ist davon auszugehen, dass dem Angeklagten bewusst war, dass er einen nicht wildernden, unangeleinten Hund in seinem Jagdrevier nicht töten durfte. Als langjähriger Jäger, der regelmäßig Fachzeitschriften liest und sich mit der Thematik freilaufender Hunde beschäftigt, hätte es ihm zudem ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen sein müssen, sich über die geltende Rechtslage – insbesondere die bereits 1996 erfolgte Gesetzesänderung im Bayerischen Jagdgesetz – zu informieren. Selbst wenn man zu seinen Gunsten einen Erlaubnisirrtum unterstellen wollte, wäre dieser als vermeidbar anzusehen. Eine Strafmilderung nach §§ 17, 49 Abs. 1 StGB kam daher nicht in Betracht.