Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierhaltungen Tier Pferd Gericht OVG Berlin-Brandenburg Datum 06.06.2013 Aktenzeichen OVG 5 S 10.13 Sachverhalt Die Antragstellerin hält 139 Pferde, gegen die das Veterinäramt aufgrund erheblicher tierschutzrechtlicher Verstöße Maßnahmen ergriffen hat. Das Amt verfügte die sofortige Wegnahme der Pferde und ihre Unterbringung an anderer Stelle, da die Versorgung und der Schutz der Tiere nicht ausreichend gewährleistet waren. Die Antragstellerin legte dagegen Beschwerde ein, doch das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Obwohl die Antragstellerin weiterhin als Pferdehalterin gilt, wurde die Wegnahme durch einen behördlichen Bescheid mit sofortiger Vollziehung angeordnet. Zudem wurde die Veräußerung der Pferde angeordnet, da eine tierschutzgerechte Haltung durch die Antragstellerin nicht möglich war. Beurteilung Die Beschwerde gegen die Fortnahme und anderweitige Unterbringung von 139 Pferden sowie deren Veräußerung wurde zurückgewiesen. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüfte das Gericht allein die von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 12. und 15. März 2013. Die Fortnahme erfolgte auf Grundlage eines Verwaltungsakts, der der Antragstellerin vor Durchführung der Maßnahme wirksam zugestellt wurde (§§ 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 und §§ 41, 43 VwVfG). Der angeordnete Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ermöglichte die unmittelbare Umsetzung. Die Antragstellerin wurde dadurch nicht an ihrem Recht auf einstweiligen Rechtsschutz gehindert. Die materiellen Einwände gegen die Maßnahme wurden abgelehnt. Die Behörde handelte gemäß § 16a TierSchG, das Maßnahmen zur Beseitigung von Verstößen sowie zur Verhütung künftiger Verstöße vorsieht. Insbesondere können Tiere nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG weggenommen und auf Kosten des Halters anderweitig untergebracht werden, wenn sie erheblich vernachlässigt sind. Die Antragstellerin wurde als Tierhalterin angesehen, da sie trotz Übertragungsverträgen die Verfügungsgewalt und das Interesse an den Tieren behielt. Dies ergab sich aus ihrem Eigentum an den Pferden und der tatsächlichen Betreuung. Die Pferde waren trotz bestehender Verbote nach dem Bescheid vom 24. September 2012 weiterhin in einem vernachlässigten Zustand, was durch zahlreiche amtstierärztliche Kontrollen und Ordnungsverfügungen dokumentiert wurde. Diese Missstände begründeten die Rechtmäßigkeit der Fortnahme nach § 16a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 2 TierSchG. Auch die Veräußerung der Pferde im Rahmen einer begrenzten Ausschreibung wurde nicht beanstandet, da eine öffentliche Versteigerung wegen der Umstände (Wildheit der Tiere, fehlende Halfterführigkeit) nicht geeignet und mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden gewesen wäre. Die Anwendung von § 27 Abs. 3 BbgPolG im Kontext des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) wurde berücksichtigt. Entscheidung Insgesamt wurde die Beschwerde abgewiesen, da die Maßnahmen sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sind, dem Schutz der Tiere dienen und verhältnismäßig sind. Zurück zur Übersicht