Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierhaltungen Tier Savannah-Katzen Gericht Sächs.OVG Datum 03.09.2015 Aktenzeichen 3 B 124/15 Sachverhalt Die Antragstellerin hält auf ihrem Grundstück Servale, afrikanische Wildkatzen, die mit Hauskatzen gekreuzt werden können und aus denen die Savannah-Katzenrasse hervorgegangen ist. Die Haltungsbedingungen dieser Tiere wurden zunächst als ausreichend beurteilt. Nach einer Aktualisierung des Gutachtens des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) im Mai 2014 wurde sie jedoch erneut aufgefordert, die Haltung den neuen Anforderungen anzupassen und entsprechende Pläne vorzulegen. Bei einer Kontrolle wurden Mängel festgestellt, insbesondere zu kleine Gehege, fehlende Überdachungen und zu kleine Wasserbecken. Daraufhin verpflichtete die Behörde sie mit Bescheid vom 5. November 2014 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Anpassung der Haltungsbedingungen. Die sofortige Vollziehung wurde mit dem Schutz des Wohlbefindens der Tiere begründet, da sie aufgrund der aktuellen Bedingungen nicht ihrem natürlichen Verhalten nachgehen könnten. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung überwiege. Die Anforderungen des Gutachtens seien als Maßstab zulässig und das Ermessen der Behörde sei korrekt ausgeübt worden. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein und argumentierte, dass keine konkrete Gefahr für die Tiere vorliege, das Gutachten keine rechtliche Grundlage darstelle und sie die Anforderungen des Tierschutzgesetzes erfülle. Sie verwies auf die tatsächliche Größe der Gehege, einschließlich erhöhter Flächen, sowie auf die inzwischen erfolgte Abgabe einiger Tiere. Zudem kritisierte sie die kurze Umsetzungsfrist, wies auf Hochwasserschäden hin und stellte die Verlässlichkeit der amtstierärztlichen Einschätzung in Frage. Beurteilung Die Beschwerde der Antragstellerin bietet keinen Anlass, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung abzuändern. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde nachvollziehbar begründet: Es bestehe eine konkrete Gefahr für das körperliche und seelische Wohl der Servale, da sie unter den aktuellen Bedingungen nicht artgerecht gehalten würden. Die Gehege seien zu klein und nicht ausreichend gestaltet, was zu Leiden und Schmerzen führen könne. Daher sei ein Abwarten eines möglichen Gerichtsverfahrens nicht vertretbar. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Behörde berechtigt war, Maßnahmen zur Verbesserung der Haltungsbedingungen anzuordnen. Welche konkreten Anforderungen an die tierschutzgerechte Haltung von Servalen zu stellen sind, regelt weder das Tierschutzgesetz noch eine auf der Grundlage von § 2a Abs 1 TierSchG erlassene Rechtsverordnung. Doch die allgemeinen Vorgaben des Tierschutzgesetzes lassen sich durch fachliche Gutachten konkretisieren. Das herangezogene Gutachten wurde von einer sachkundigen, breit aufgestellten Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundeslandwirtschaftsministeriums erstellt. Es enthält nachvollziehbare und fachlich fundierte Mindestanforderungen. Servale werden grundsätzlich in Außengehegen gehalten, benötigen aber zusätzlich ein Innengehege als Rückzugsort, vor allem nachts, bei Pflege und schlechtem Wetter. Das Außengehege muss mindestens 50 m² pro Tier oder Paar groß sein, das Innengehege mindestens 20 m² oder 50 m³. Zweitebenen oder höher gelegene Flächen zählen dabei vermutlich nicht zur Mindestfläche. Außerdem ist ein Wasserbecken zum Baden für Servale verpflichtend. Die Antragstellerin konnte nicht glaubhaft darlegen, dass sie die geforderten Haltungsbedingungen erfüllt. Weder konnten Innen- und Außengehege die vorgeschriebenen Mindestgrößen erreichen, noch wurde die behauptete Abgabe von Tieren ausreichend belegt. Auch die Wasserbecken seien zu klein, um den Tieren ein artgerechtes Verhalten wie das Baden zu ermöglichen. Die gesetzte Frist zur Umsetzung der Anforderungen war nicht zu kurz. Die Antragstellerin war frühzeitig informiert worden und hatte ausreichend Gelegenheit, entsprechende Maßnahmen zu planen und umzusetzen. Ihre Berufung auf das Hochwasser von 2013 rechtfertigt keine längere Frist, da sie dazu keine konkreten Auswirkungen auf ihre Umsetzungsfähigkeit dargelegt hat. Entscheidung Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 24. Februar 2015 - 3 L 1629/14 - wird zurückgewiesen. Zurück zur Übersicht