Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Auflage in einem Bescheid zur Genehmigung eines Tierversuchs mit Mäusen. Streitpunkt ist die Frage, ob die medizinische Versorgung der Versuchstiere zwingend durch einen Tierarzt erfolgen muss oder ob auch andere fachkundige Personen, etwa Biologen oder geschulte Versuchsdurchführende, diese Aufgabe übernehmen dürfen. Der Kläger hatte die Genehmigung für ein tierschutzrechtlich relevantes Versuchsvorhaben zu Zwecken der Grundlagenforschung beantragt. Im Antrag benannte er sich selbst, seinen Stellvertreter sowie weitere biologisch qualifizierte Personen als verantwortlich für Eingriffe und die Gesundheitsüberwachung der Tiere. Für medizinische Maßnahmen, die über standardisierte Handlungsanweisungen hinausgehen, sollte der tierärztliche Dienst der Versuchstierhaltungseinrichtung hinzugezogen werden.
Die zuständige Behörde genehmigte das Versuchsvorhaben, erließ aber die streitgegenständliche Auflage, dass der tierärztliche Dienst der Einrichtung für die medizinische Versorgung der Versuchstiere verantwortlich sei. Zur Begründung verwies sie auf § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TierSchG, wonach ein Tierversuch nur genehmigt werden darf, wenn die artgerechte Haltung und medizinische Versorgung der Tiere sichergestellt ist. Nach Auffassung der Behörde könne eine solche Versorgung nur durch eine Person mit abgeschlossenem Studium der Veterinärmedizin gewährleistet werden. Da im Antrag keine solche Person benannt war, sei die Auflage notwendig gewesen. Die Behörde stützte die Auflage auch auf § 36 VwVfG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Nr. 4 TierSchVersV, wonach Nebenbestimmungen zulässig sind, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen des Genehmigungsbescheids eingehalten werden.
Der Kläger legte Widerspruch ein und erhob später Klage. Er rügt, dass die Auflage rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TierSchG sei eine gebundene Entscheidung, und die gesetzlichen Grundlagen verlangten keine tierärztliche Qualifikation als Voraussetzung für die medizinische Versorgung im Versuch. Die Verantwortung für den Gesundheitszustand der Tiere könne bei entsprechend geschultem Personal, etwa beim Versuchsleiter oder dessen Stellvertretung, liegen, solange im Bedarfsfall tierärztliche Hilfe hinzugezogen werde. Eine tägliche Untersuchung aller Tiere durch einen Veterinär sei gesetzlich nicht vorgeschrieben und in der Praxis nicht erforderlich. Auch die Tierschutzkommission habe, soweit ersichtlich, keine verbindliche Forderung nach einer tierärztlichen Verantwortung im konkreten Fall erhoben, zumal sie lediglich eine beratende Funktion habe.
Der Beklagte hält dem entgegen, dass die medizinische Versorgung im laufenden Versuch nicht allein durch biologisch ausgebildete Personen sichergestellt werden könne. Vielmehr sei bei auftretenden Gesundheitsproblemen die fachliche Bewertung, Diagnostik und mögliche Behandlung – etwa durch verschreibungspflichtige Tierarzneimittel – ausschließlich Veterinärmedizinern vorbehalten. Dies folge aus den Anforderungen des Tierschutzgesetzes sowie aus der EU-Richtlinie 2010/63/EU, insbesondere deren Art. 25 und Erwägungsgrund Nr. 30, wonach geeignete Maßnahmen zur Linderung von Schmerzen, Leiden oder Schäden durch sachkundige Betreuungspersonen zu treffen seien. Die Tierschutzkommission habe im Übrigen Wert auf eine tierärztliche Mitwirkung gelegt.