Urteil: Details

Öffentliches Recht

Zucht / Handel

Katze

Sächsisches OVG

15.03.2026

3 B 302/15, 3 L 705/25

Sachverhalt

Die Antragstellerin erhielt am 14. Juli 2015 einen Bescheid, der ihr gewerbsmäßiges Züchten von Katzen untersagte und ein Zwangsgeld von 8.000 € festsetzte. Sie hatte unter anderem eine Savannah-Katze mit einem Servalkater gepaart, wodurch sechs Jungtiere geboren wurden. Zudem trat sie als Züchterin im Internet auf, bot Kitten zum Verkauf an und schloss einen Kaufvertrag über vier Kitten für 12.000 € ab. Gegen diesen Bescheid legte sie Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die Antragstellerin weiterhin gewerbsmäßig gezüchtet habe.

Beurteilung

Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht stellt fest, dass das Verwaltungsgericht zu Recht die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Juli 2015 abgelehnt hat, mit dem ihr wegen eines Verstoßes gegen das Verbot des gewerbsmäßigen Züchtens von Katzen ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000 € auferlegt wurde. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt, weil die Antragstellerin weiterhin gewerbsmäßig im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG a. F. gezüchtet habe, unter anderem durch die Geburt von sechs Jungtieren der Savannah-Katze Anna mit dem Servalka¬ter Leon am 20. Juni 2015. Auch wenn sie nicht die Voraussetzungen der Regelvermutung nach Nr. 12.2.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des TierSchG erfülle, könne gewerbsmäßiges Züchten auch aus anderen Umständen abgeleitet werden. Hierbei seien u. a. die zwei Wurfräume, ihre Darstellung als Züchterin im Internet, Äußerungen gegenüber Behörden zur geplanten Zucht, frühere Verkaufsangebote über ebay und ein Vertrag über den Verkauf von vier Kitten für 12.000 € maßgeblich. Die Einwände der Antragstellerin, wonach die Internetauftritte ohne ihr Zutun entstanden seien, die Kitten nicht verkauft und sie nur einfache Vereinsmitgliedin gewesen sei, überzeugen nicht, da die Angaben durch Aktenunterlagen, Kaufvertrag und Internetauftritte belegt werden.
Die Antragstellerin machte zudem eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend, da das Verwaltungsgericht über den Antrag entschied, bevor die gesetzte Äußerungsfrist abgelaufen war, und eigene Recherchen, insbesondere Internetseiten, ohne Gelegenheit zur Stellungnahme berücksichtigte. Zwar wurde der Anspruch auf Gehör verletzt, jedoch rechtfertigt dies nicht automatisch eine Abänderung des Beschlusses, da nach summarischer Prüfung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO der Antrag keinen Erfolg hat.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin gegen das Zuchtverbot verstoßen hat, ist nach Aktenlage überzeugend. Sie trat im Geschäftsverkehr als Züchterin auf, hatte eine Internetpräsenz mit ihrem Namen, bot Kitten zum Verkauf an und schloss einen Kaufvertrag über vier Kitten ab. Damit ist die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig, und die Beschwerde kann keinen Erfolg haben

Entscheidung

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des VG Leipzig vom 4.9.15 wird zurückgewiesen.