Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Nutztiere Tier Schwein Gericht VG Regensburg Datum 08.03.2017 Aktenzeichen RN 4 K 16.769 Sachverhalt Der Kläger richtet sich gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung, die ihm die eigenständige Tötung seiner Schweine untersagt, solange er keinen aktuellen Sachkundenachweis zum Betäuben und Töten von Schweinen vorlegt. Grundlage dafür ist ein Kontrollbericht der Amtstierärztin vom 14. März 2016, in dem ein Schwein mit deutlichen Schmerzzeichen festgestellt wurde. Der Kläger wollte das Tier mit einem Beil betäuben und entbluten, wurde aber angewiesen, es ordnungsgemäß zu betäuben oder einen Tierarzt zu rufen. Daraufhin wurde das Tier vom Tierarzt euthanasiert. Das Landratsamt erließ daraufhin am 7. April 2016 einen Bescheid gemäß § 4 Tierschutzgesetz (TierSchG), der den Kläger verpflichtet, seine Sachkunde zum Betäuben und Töten von Schweinen nachzuweisen. Dies stützt sich auch auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des TierSchG (TierSchlVwV) und die Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Schlachtung (TierSchlV) gemäß der EU-Verordnung Nr. 1099/2009. Insbesondere ist das Betäuben mit dem Beil für ausgewachsene Schweine unzulässig (zulässig nur für Ferkel bis 5 kg). Aufgrund des Vorfalls wurde eine Auffrischung der Kenntnisse als erforderlich angesehen. Der Kläger klagt gegen die Anordnung und argumentiert, dass er über die erforderlichen Kenntnisse verfüge und es keine offiziell anerkannten Schulungen gebe, die einen solchen Sachkundenachweis nachweisen könnten. Er sieht keine rechtliche Grundlage für die Untersagung seiner Schlachtungstätigkeiten und bezweifelt die Durchsetzbarkeit der Schulungsanforderung. Das Landratsamt hält die Anordnung für rechtmäßig und verweist auf § 16a TierSchG, wonach die Behörde Maßnahmen zur Beseitigung von Verstößen ergreifen kann, inklusive der Anordnung eines Sachkundenachweises. Weiterhin verweist die Behörde auf Fortbildungsangebote, etwa des Beratungs- und Schulungsinstituts für Tierschutz (BSI Schwarzenbek). Der Kläger entgegnet, dass diese Angebote sich auf Mitarbeiter von Schlachtbetrieben beziehen und für ihn als Schweinehalter nicht einschlägig seien. Im Rahmen des Verfahrens wurden beide Seiten zur Stellungnahme angehört. Die Entscheidung beruht auf den gesetzlichen Vorgaben des Tierschutzgesetzes (§§ 2, 4, 16a TierSchG), der Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Schlachtung (§ 4 Abs. 6 TierSchlV) sowie der EU-Tierschutzschlachtverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1099/2009). Beurteilung Die Klage des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung des Landratsamts vom 7. April 2016, ihm die eigenständige Tötung von Schweinen bis zur Erneuerung seines Sachkundenachweises zu untersagen, ist rechtmäßig und verletzt keine Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Untersagung ist § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG, der der Behörde erlaubt, Maßnahmen zur Verhütung künftiger Verstöße zu ergreifen, wenn eine konkrete Gefahr für tierschutzwidriges Verhalten besteht. Diese Gefahr lag vor, weil der Kläger bei einer Kontrolle am 14. März 2016 versuchte, ein Schwein mit einem Beil zu betäuben, und zudem angab, dies routinemäßig so zu handhaben. Damit war ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TierSchG (Tötung ohne wirksame Schmerzausschaltung) und § 4 Abs. 1 Satz 3 TierSchG (fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten) zu erwarten. Das Betäuben mit einem stumpfen Schlag auf den Kopf ist nur bei Ferkeln bis 5 kg Lebendgewicht erlaubt (Anhang I, Kapitel I, Nr. 6 EU-TierschutzschlachtVO sowie Anlage 1 Nr. 5.1.1 TierSchlV). Diese Vorschriften gelten auch für Nottötungen durch Landwirte außerhalb von Schlachthöfen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 TierSchlV). Ob für den Kläger ein gesetzlich vorgeschriebener Sachkundenachweis erforderlich ist oder ob seine landwirtschaftliche Ausbildung diesen ersetzt, ist für das Verfahren nicht entscheidend. Wichtig ist, dass er nachweisen muss, über die erforderlichen Kenntnisse zu verfügen. Die Kontrolle und seine Aussagen zeigen jedoch, dass diese Kenntnisse nicht (mehr) vorhanden sind. Daher war die Anordnung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG zulässig. Die Behörde hatte keinen Ermessensspielraum, da die Gefahr künftiger Verstöße bestand. Auch das Auswahlermessen wurde nicht fehlerhaft ausgeübt. Es gibt kein milderes Mittel als die Untersagung, bis eine tierschutzgerechte Betäubung und Tötung sichergestellt ist. Die Anordnung ist auch nicht wegen fehlender Umsetzbarkeit rechtswidrig, da entsprechende Schulungen (etwa beim BSI Schwarzenbek) angeboten werden, die explizit auch Landwirte ansprechen. Zudem wurde vom Kläger selbst auf ein Kursangebot für Landwirtschaftsschüler verwiesen, in dem die Nottötung von Schweinen behandelt wird. Entscheidung Die Klage wird abgewiesen. Zurück zur Übersicht