Urteil: Details

Strafrecht

Heimtiere

Hund

AG Calw

30.05.2023

15 Js 18982-21

Sachverhalt

Die Angeklagte war im Sommer 2021 Halterin von 26 Schlittenhunden, mit denen sie regelmäßig an Rennen im In- und Ausland teilnahm. Bereits 2013 hatte das Landratsamt ihr untersagt, die Hunde in Boxen außerhalb des Transports oder kurzfristiger Aufenthalte zu halten, doch am 23. Juli 2021 brachte sie alle 26 Hunde in nur 13 Transportboxen in ihrem Fahrzeug unter. Die Boxen waren viel zu klein, für zwei Hunde standen nur 0,273 Quadratmeter pro Hund zur Verfügung, während nach der Tierschutz-Hundeverordnung (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 TierSchHundeVO) für zwei Hunde dieser Größe mindestens 12 Quadratmeter vorgeschrieben sind. Den Hunden wurde kein Wasser gegeben, die Luftzirkulation war nur durch fünf kleine Fenster möglich und die Außentemperatur lag über 17 Grad Celsius. In der Nacht verstarben zwölf Hunde wahrscheinlich an Ersticken und Überhitzung, zwei weitere mussten tierärztlich behandelt werden. Nach dem Vorfall machte die Angeklagte in einem Facebook-Post auf die Belüftungsproblematik aufmerksam und rüstete das Fahrzeug mit einem aktiven Lüftungssystem aus.

Beurteilung

Das Gericht stellte fest, dass die Angeklagte diese Leiden der Hunde zumindest billigend in Kauf nahm, was einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz (§ 17 Nr. 2b TierSchG) darstellt, der strafbar ist nach § 52 StGB. Nach dem Vorfall handelte die Angeklagte teilweise verantwortungsbewusst, indem sie in einem Facebook-Post auf die Belüftungsproblematik aufmerksam machte und das Fahrzeug mit einem aktiven Lüftungssystem ausstattete, dennoch verlor sie ihre Anstellung als Amtstierärztin. Das Gericht sah die Tat als bewiesen an, berücksichtigte bei der Strafzumessung mildernd, dass die Angeklagte geständig war, nur den objektiven Vorsatz hatte, bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war, nachträglich Maßnahmen zur Verbesserung der Hundehaltung ergriff und das Verfahren fast zwei Jahre zurücklag, strafschärfend wirkte die Zahl der betroffenen Tiere. Die Angeklagte wurde in 26 tateinheitlichen Fällen für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt, die Kosten des Verfahrens trägt sie selbst

Entscheidung

Die Angeklagte wurde wegen Verstoßes gegen § 17 Nr. 2b TierSchG in Verbindung mit § 52 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt, da sie 26 Schlittenhunde über mehrere Stunden in zu kleinen, nicht ausreichend belüfteten Transportboxen hielt, wodurch den Tieren erhebliche Leiden entstanden, insbesondere unter Verletzung der Vorschriften der Tierschutz-Transportverordnung (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 TierSchHuV), die eine Mindestgrundfläche und ausreichende Versorgung mit Wasser und Frischluft vorschreibt.