Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Schlachtung Tier Hygiene- und Tierschutzvorschriften Gericht LG Aschaffenburg Datum 23.10.2024 Aktenzeichen KLs 106 Js 851/23 Sachverhalt Die Angeklagte Dr. M., Tierärztin und amtliche Tierärztin am Schlachthof Aschaffenburg, war von April 2022 bis Juli 2023 für Schlachttieruntersuchungen, Fleischbeschau und die Überwachung der Einhaltung von Hygiene- und Tierschutzvorschriften zuständig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit erhielt sie Kenntnis über bevorstehende unangekündigte Kontrollen durch die KBLV und das zuständige Veterinäramt, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sein durften. Dr. M. verriet diese Termine jedoch mehrfach über WhatsApp an verschiedene Personen aus dem Umfeld des Schlachthofs, darunter Geschäftsführer, Inhaber von Zerlegebetrieben und einen Tierschutzbeauftragten. Durch die Weitergabe der Kontrolltermine konnten die Betriebe Arbeitsabläufe gezielt anpassen, was die tatsächliche Kontrolle und Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften erheblich erschwerte. Die Angeklagte handelte dabei aus Angst vor beruflichen Konsequenzen und in der Hoffnung, von den Kontrollbehörden weniger kritisiert zu werden. Sie gab die Taten geständig zu und zeigte Reue. Beurteilung Das Landgericht stellte fest, dass Dr. M. sich der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht in vier Fällen gemäß §§ 353b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 53 StGB schuldig gemacht hat. Die Weitergabe der Kontrollinformationen verhinderte die effektive Kontrolle des Schlachthofs und gefährdete den Tierschutz sowie die Lebensmittelsicherheit. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht die umfassende Geständigkeit, die bisherige Straffreiheit der Angeklagten, die bereits erfahrenen beruflichen Nachteile, ihre gesundheitliche Beeinträchtigung sowie die angestrebte weitere Berufslaufbahn. Gleichzeitig wurde berücksichtigt, dass sie über einen längeren Zeitraum das Kontrollsystem außer Kraft gesetzt hatte. Die Kammer verhängte daher eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, setzte diese zur Bewährung aus und ordnete die Kosten des Verfahrens der Angeklagten zu. Entscheidung Das Landgericht Aschaffenburg verurteilte Dr. M. wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in vier Fällen zu einer elfmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung, weil sie als amtliche Tierärztin wiederholt unangekündigte Kontrolltermine des Schlachthofs an Unbefugte weitergegeben hatte, wodurch die wirksame Überprüfung der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften des § 2 TierSchG sowie der Hygiene- und Lebensmittelsicherheitsvorschriften gefährdet wurde, wobei das Gericht ihre Geständigkeit, Reue, bisherige Straffreiheit und gesundheitliche sowie berufliche Folgen mildernd berücksichtigte. Zurück zur Übersicht