Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Heimtiere Tier Hund Gericht OVG Münster Datum 11.10.2024 Aktenzeichen 20 A 1550/20 Sachverhalt Der Beklagte erteilte der Klägerin am 7. Juni 2017 die Erlaubnis, gewerbsmäßig Hunde für Dritte auszubilden und die Ausbildung durch die Tierhalter anzuleiten, und legte als Nebenbestimmung fest, dass alle Hunde, die in Gruppen oder auf denselben Trainingsflächen trainiert werden, nur teilnehmen dürfen, wenn ein gültiger Impfschutz gegen Tollwut, Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose und Zwingerhusten durch Vorlage des Impfausweises nachgewiesen und dokumentiert wird, um die Übertragung von Infektionskrankheiten zu verhindern und gesundheitlich bedingten Schmerzen, Leiden oder Schäden vorzubeugen; nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wies das Verwaltungsgericht die Klage ab, während das Oberverwaltungsgericht der Berufung der Klägerin stattgab. Beurteilung Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied, dass die Auflage in Nr. 5 des Bescheids vom 7. Juni 2017, die Betreiberin einer Hundeschule zur Kontrolle eines wirksamen Impfschutzes der Hunde verpflichtete, rechtswidrig war. Nach § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f TierSchG kann eine Erlaubnis zur gewerblichen Hundeausbildung grundsätzlich auch ohne solche Nebenbestimmungen erteilt werden. Auflagen nach § 11 Absatz 2a TierSchG aF sind nur zulässig, wenn sie zum Schutz der Tiere erforderlich sind, etwa um die Einhaltung der grundlegenden Pflichten nach § 2 TierSchG sicherzustellen oder Tiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden zu schützen. Die angeordnete Impfkontrolle stand jedoch in keinem Bezug zu den Gefahren, die aus der Tätigkeit der Hundeschule resultieren, da die unmittelbaren Gefahren von den Haltern der Hunde ausgehen. Betreiber von Hundeschulen sind daher keine Verhaltens- oder Zustandsstörer im ordnungsrechtlichen Sinne, und eine Verpflichtung zur Überprüfung des Impfstatus der Hunde würde ihre Verantwortlichkeit über die gesetzlich vorgesehenen Erlaubnisvoraussetzungen hinaus ausdehnen. Empfehlungen der StIKo Vet betonen zudem die Einzelfallbewertung bei Impfungen, sodass eine generelle Kontrollpflicht rechtlich nicht begründet werden kann. Daher ist die Auflage isoliert aufhebbar, weil sie weder zur Absicherung der Erlaubnisvoraussetzungen nach § 11 TierSchG dient noch tierschutzrechtlich erforderlich ist. Entscheidung Das OVG Münster entschied, dass die Auflage einer Hundeschule zur Kontrolle des Impfschutzes der Hunde rechtswidrig ist, weil sie nicht zur Erfüllung der tierschutzrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen nach § 11 TierSchG erforderlich ist. Zurück zur Übersicht