Urteil: Details

Öffentliches Recht

Nutztiere

Rinder

VG Bayreuth

04.06.2025

B 2 K 22.834

Sachverhalt

Der Kläger wollte verhindern, dass seine landwirtschaftlichen Fördergelder gekürzt werden. Er hatte 2013 verschiedene Beihilfen beantragt, darunter die Betriebsprämie, die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete und Mittel aus dem Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm. Mit seinem Antrag bestätigte er, dass er alle Vorschriften und Verpflichtungen, insbesondere die Regeln der sogenannten Cross-Compliance, kenne und einhalte. Diese Vorschriften verpflichten Landwirte, bestimmte tierschutzrechtliche, umweltrechtliche und betriebliche Mindeststandards einzuhalten, um Fördergelder zu erhalten. Bei einer Kontrolle durch das Veterinäramt wurden mehrere Verstöße festgestellt: Der Kläger hatte bei sieben Tieren die vorgeschriebene Meldefrist an die HIT-Datenbank überschritten und die Abgänge dieser Tiere nicht im Bestandsregister vermerkt. Außerdem waren insgesamt 75 Prozent seiner Meldungen im Jahr 2013 verspätet. Die Prüfer stuften diese Verstöße als fahrlässig ein und legten eine Kürzung der Beihilfen um insgesamt 15 Prozent fest, da bereits 2011 ähnliche Verstöße begangen worden waren. Nach mehreren Widersprüchen und Gerichtsverfahren wurde festgestellt, dass die Kürzung rechtmäßig war, weil der Kläger wiederholt gegen Cross-Compliance-Vorschriften verstoßen hatte. Diese Regeln dienen dem Schutz von Tieren, der Umwelt und der Lebensmittelsicherheit und sind eine Voraussetzung für die Auszahlung landwirtschaftlicher Fördermittel. Das Gericht entschied schließlich, dass die 15-prozentige Kürzung der Beihilfen bestehen bleibt.

Beurteilung

Die Kürzung der landwirtschaftlichen Fördergelder um 15 Prozent war rechtmäßig. Es gab keine Zweifel daran, dass der Kläger die festgestellten Verstöße gegen die Cross-Compliance-Vorschriften begangen hatte. Diese Verstöße betrafen die Tierkennzeichnung und die Pflicht zur Meldung von Tierbewegungen in der HIT-Datenbank. Sie stellten Wiederholungen der bereits im Jahr 2011 begangenen Verstöße dar, die damals rechtskräftig als vorsätzlich bewertet worden waren. Nach den einschlägigen europäischen und nationalen Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und der Viehverkehrsverordnung, muss ein Landwirt alle Rinder korrekt kennzeichnen, ein Bestandsregister führen und jede Veränderung in der Tierhaltung fristgerecht melden. Der Kläger hatte diese Pflichten nicht beachtet und damit vorsätzlich gehandelt, weil er wusste, dass seine Eltern und Helfer in seiner Abwesenheit die Vorschriften nicht zuverlässig einhalten konnten, dies aber dennoch in Kauf nahm. Das Gericht sah keine ausreichenden Gründe, um von bloßer Fahrlässigkeit auszugehen. Auch die Höhe der Kürzung war nicht zu beanstanden. Die Behörde hatte die Verstöße je nach Schweregrad mit Kürzungssätzen von 1 oder 3 Prozent bewertet und diese nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 addiert, wobei der maximale Kürzungssatz von 15 Prozent korrekt angewendet wurde. Dass die Behörde in den Bescheiden falsche Artikelnummern genannt hatte, war unerheblich, da die rechtliche Bewertung und die Berechnung sachlich richtig waren.

Entscheidung

Das Gericht wies die Klage ab, weil die Kürzung der Fördergelder um 15 Prozent wegen wiederholter Verstöße gegen die Tierkennzeichnungs- und Meldepflichten rechtmäßig war.