Die Klage des Landwirts gegen die Kürzung von Fördergeldern ist zulässig, aber unbegründet. Über die Sache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 84 VwGO). Der Kläger wollte eine vollständige Auszahlung der Betriebsprämie, der Ausgleichszulage (AGZ) und der KULAP-Förderung für 2011 ohne Kürzungen.
Das Gericht stellte fest, dass die Klage nur gegen den Bescheid des AELF vom 18.07.2022 gerichtet werden konnte, der die ursprünglichen Bescheide teilweise zurückgenommen und Fördergelder zurückgefordert hatte. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Rechte des Klägers nicht (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die Bescheide und die teilweisen Rückforderungen basieren auf der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15.06.2016 (Az. B 4 K 14.512), das die Bescheide von 2012 aufgehoben, aber die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Kürzungen bestätigt hatte. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger bedingt vorsätzlich gegen seine Pflichten zur Kennzeichnung von Rindern, zur Führung des Bestandsregisters und zur Meldung an die HIT-Datenbank verstieß.
Rechtsgrundlagen für die Rückforderungen und Kürzungen sind:
• Betriebsprämie: §§ 1, 6, 10 MOG; §§ 48, 49a VwVfG; Art. 4, 5, Anhang II VO (EG) Nr. 73/2009; Art. 23, 24 VO (EG) Nr. 73/2009; Art. 71, 72 VO (EG) Nr. 1122/2009
• Ausgleichszulage (AGZ): Art. 50a Abs. 1, 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1698/2005; Art. 72 VO (EG) Nr. 1122/2009; Art. 5 VO (EU) Nr. 65/2011
• KULAP-Förderung: wie bei der AGZ, Art. 48 BayVwVfG
Die Verstöße des Klägers führten zu einer Kürzung der Fördergelder. Dabei wurde berücksichtigt, dass er die Verstöße zwar nicht direkt vorsätzlich, aber bedingt vorsätzlich begangen hat, weil er als Betriebsinhaber die Kontrolle über die Pflichten nicht vollständig wahrnahm.
Das AELF hat bei der Entscheidung vom 18.07.2022 sein Ermessen gemäß Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 korrekt ausgeübt, die Verstöße nach „Schwere“, „Ausmaß“, „Dauer“ und „Häufigkeit“ bewertet und eine Kürzung um 20 % verhängt. Eine Verminderung auf unter 15 % war nicht gerechtfertigt. Der Vertrauensschutz des Klägers greift nicht, da die Verstöße in seinem Verantwortungsbereich lagen.
Damit ist die Rückforderung der Fördergelder rechtmäßig, und die Klage des Landwirts wird abgewiesen.