Urteil: Details

Öffentliches Recht

Landwirtschaftliche Förderung

Nutztiere

VG Bayreuth

04.06.2025

B 2 K 22.1064

Sachverhalt

Der Kläger beantragte 2011 verschiedene landwirtschaftliche Förderungen: die EU-Betriebsprämie, die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AGZ) und Förderungen nach dem Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm (KULAP). Das zuständige Amt (AELF) bewilligte diese Förderungen, zahlte sie jedoch teilweise zu hoch aus. Später korrigierte das Amt die Beträge:
• Betriebsprämie: von 24.049,08 EUR auf 19.407,75 EUR
• Ausgleichszulage: von 5.521,43 EUR auf 4.417,14 EUR
• KULAP-Förderung: von 5.680,08 EUR auf 5.150,52 EUR
Den zu viel ausgezahlten Betrag forderte das Amt zurück, einschließlich Zinsen und Kosten.
Der Kläger legte Widerspruch ein, der abgelehnt wurde. Daraufhin klagte er vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth. Das Gericht stellte 2016 fest, dass die Kürzungen teilweise rechtmäßig waren, da der Kläger die gesetzlichen Anforderungen der Betriebsführung (Cross-Compliance) nach Art. 50a Abs. 1, 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1698/2005 nicht vollständig erfüllt hatte. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Kläger nur bedingten Vorsatz hatte, also Pflichtverletzungen zwar möglich wusste, sie aber nicht rechtzeitig überprüfte oder korrigierte.
Das Gericht wies darauf hin, dass bei der Kürzung der Zahlungen nach Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 ein Ermessen auszuüben sei, z. B. eine Kürzung von mindestens 15 % statt der üblichen 20 %. Gleiches galt für die Teilrücknahme der KULAP-Zahlung. Nach dem Urteil legte der Kläger Berufung ein, zog diese jedoch später zurück.
Daraufhin erließ das AELF 2022 neue Bescheide, setzte die Beträge erneut herab und begründete die Kürzungen nun ausführlich im Rahmen des Ermessens nach Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1122/2009. Der Widerspruch des Klägers wurde abgelehnt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass das ursprüngliche Urteil und die erneute Entscheidung fehlerhaft seien, unter anderem wegen der erschwerten Möglichkeiten, einen neuen Prozessbevollmächtigten während der Corona-Pandemie zu bestellen. Er klagt daher erneut auf vollständige Auszahlung der Fördermittel für das Jahr 2011 ohne Kürzungen.

Beurteilung

Die Klage des Landwirts gegen die Kürzung von Fördergeldern ist zulässig, aber unbegründet. Über die Sache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 84 VwGO). Der Kläger wollte eine vollständige Auszahlung der Betriebsprämie, der Ausgleichszulage (AGZ) und der KULAP-Förderung für 2011 ohne Kürzungen.
Das Gericht stellte fest, dass die Klage nur gegen den Bescheid des AELF vom 18.07.2022 gerichtet werden konnte, der die ursprünglichen Bescheide teilweise zurückgenommen und Fördergelder zurückgefordert hatte. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Rechte des Klägers nicht (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die Bescheide und die teilweisen Rückforderungen basieren auf der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15.06.2016 (Az. B 4 K 14.512), das die Bescheide von 2012 aufgehoben, aber die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Kürzungen bestätigt hatte. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger bedingt vorsätzlich gegen seine Pflichten zur Kennzeichnung von Rindern, zur Führung des Bestandsregisters und zur Meldung an die HIT-Datenbank verstieß.
Rechtsgrundlagen für die Rückforderungen und Kürzungen sind:
• Betriebsprämie: §§ 1, 6, 10 MOG; §§ 48, 49a VwVfG; Art. 4, 5, Anhang II VO (EG) Nr. 73/2009; Art. 23, 24 VO (EG) Nr. 73/2009; Art. 71, 72 VO (EG) Nr. 1122/2009
• Ausgleichszulage (AGZ): Art. 50a Abs. 1, 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1698/2005; Art. 72 VO (EG) Nr. 1122/2009; Art. 5 VO (EU) Nr. 65/2011
• KULAP-Förderung: wie bei der AGZ, Art. 48 BayVwVfG
Die Verstöße des Klägers führten zu einer Kürzung der Fördergelder. Dabei wurde berücksichtigt, dass er die Verstöße zwar nicht direkt vorsätzlich, aber bedingt vorsätzlich begangen hat, weil er als Betriebsinhaber die Kontrolle über die Pflichten nicht vollständig wahrnahm.
Das AELF hat bei der Entscheidung vom 18.07.2022 sein Ermessen gemäß Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 korrekt ausgeübt, die Verstöße nach „Schwere“, „Ausmaß“, „Dauer“ und „Häufigkeit“ bewertet und eine Kürzung um 20 % verhängt. Eine Verminderung auf unter 15 % war nicht gerechtfertigt. Der Vertrauensschutz des Klägers greift nicht, da die Verstöße in seinem Verantwortungsbereich lagen.
Damit ist die Rückforderung der Fördergelder rechtmäßig, und die Klage des Landwirts wird abgewiesen.

Entscheidung

Die Klage des Landwirts auf vollständige Auszahlung der Fördergelder ohne Kürzungen für 2011 wird abgewiesen, da die teilweisen Rückforderungen und Kürzungen rechtmäßig und ordnungsgemäß begründet sind.