Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Heimtiere Tier Hund, Fuchs Gericht VG Berlin Datum 26.02.1992 Aktenzeichen 1 A 260/89 Sachverhalt Die Klägerin bildet Teckel für die Fuchsjagd aus. Dazu nutzt sie auf ihrem Gelände eine künstliche Fuchsbau-Anlage („Fuchsbauschlief“). In der Anlage wird ein zahmer Fuchs in einen abgeschlossenen Kessel gesetzt. Der Hund soll in den Bau eindringen, den Fuchs verbellen und ihn anschließend aus dem Bau treiben. Dabei kann es zu direktem Kontakt zwischen Hund und Fuchs kommen. Das Bezirksamt verbot 1989 diese Ausbildungsart aus tierschutzrechtlichen Gründen und ordnete die sofortige Schließung der Anlage an. Begründet wurde dies damit, dass nach dem gesetzlichen Verbot (§ 1 Abs. 1 TierSchG in Verbindung mit dem Grundsatz des Tierschutzes) Tiere nicht an anderen lebenden Tieren zu Trainings- oder Prüfzwecken „geschärft“ werden dürfen. Außerdem sei die Jagd auf Füchse durch Impfaktionen gegen Tollwut nicht mehr erforderlich und die Erdbaujagd habe in Berlin praktisch keine Bedeutung mehr. Widerspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos. Beurteilung Die Klage der regionalen Teckel-Arbeitsgemeinschaft ist zulässig, weil sie als nicht rechtsfähiger Verein gemäß § 61 Nr. 2 VwGO klagebefugt ist. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Behörde durfte die Schliefanlage schließen und die Benutzung von lebenden Füchsen für die Ausbildung der Teckel verbieten. Rechtsgrundlage ist § 16a TierSchG in Verbindung mit § 3 Nr. 7 TierSchG. Danach ist es verboten, ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen. Die Baueignungsarbeit mit Füchsen erfüllt dieses Verbot, weil die Hunde gezielt auf den Fuchs angesetzt werden, ihn verbellen und bedrängen sollen. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Fuchs tatsächlich Schmerzen oder Leiden erleidet. Das Gesetz geht davon aus, dass die Handlung tierschädigend ist, und erlaubt keinen Gegenbeweis. Auch die Notwendigkeit für die Jagdausbildung ändert nichts am absoluten Verbot nach § 3 Nr. 7 TierSchG. Die Behörde hat ihr Ermessen nach § 16a TierSchG korrekt ausgeübt. Das Verbot und die Schließung der Anlage waren verhältnismäßig und notwendig, da kein milderes Mittel zur Durchsetzung des Verbots zur Verfügung stand. Entscheidung Die Verwendung von lebenden Füchsen für Schliefübungen mit Teckeln verstößt gegen § 3 Nr. 7 TierSchG, und die Behörde darf solche Übungen verbieten. Zurück zur Übersicht