Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierhaltungen

Pferd

VG Düsseldorf

05.02.2024

23 L 2638/23

Sachverhalt

Ein Reitstallbetreiber beantragte beim Verwaltungsgericht, die sofortige Vollziehung einer behördlichen Anordnung auszusetzen. Die Behörde hatte ihm nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 TierSchG aufgegeben, allen im Stall untergebrachten Pferden – auch denen, die ihm nicht gehören – täglich mindestens drei bis vier Stunden Auslauf zu gewähren. Grundlage waren Feststellungen eines Amtstierarztes, dass die Pferde teilweise keinen regelmäßigen Auslauf erhielten und Weideflächen ungenutzt blieben. Der Antragsteller hielt die Anordnung für unverhältnismäßig und meinte, sie dürfe sich nicht auf fremde Pferde beziehen, da er nur für deren Unterbringung zuständig sei.

Beurteilung

Das Gericht wies den Antrag ab, weil das öffentliche Interesse am Wohl der Tiere schwerer wiegt als das private Interesse des Antragstellers, die Maßnahme vorerst auszusetzen. Nach § 2 TierSchG muss, wer Tiere hält oder betreut, sie artgerecht ernähren, pflegen und unterbringen sowie für ausreichende Bewegungsmöglichkeiten sorgen. Verstöße darf die Behörde nach § 16a TierSchG mit Anordnungen verhindern oder beseitigen. Das Gericht stellte fest, dass Pferde täglich mehrere Stunden freie Bewegung benötigen, um ihr natürliches Verhalten auszuüben und Leiden zu vermeiden. Die Vorgabe von mindestens drei Stunden Auslauf orientiert sich an den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und entspricht wissenschaftlichen Erkenntnissen. Auch für eingestellte Pferde gilt diese Pflicht, weil der Stallbetreiber nach den Einstellverträgen Betreuungspflichten übernimmt und somit als „Betreuungspflichtiger“ im Sinne des § 2 TierSchG gilt. Die Anordnung ist rechtmäßig, geeignet und erforderlich, um das Tierwohl zu sichern, und verletzt keine Rechte des Antragstellers.

Entscheidung

Das Gericht lehnte den Eilantrag ab, weil die behördliche Anordnung nach §§ 2 und 16a TierSchG, den Pferden täglich mindestens drei Stunden Auslauf zu gewähren, rechtmäßig und zum Schutz des Tierwohls erforderlich ist.