Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Heimtiere Tier Katzen Gericht VG Würzburg Datum 04.11.2019 Aktenzeichen W 8 K 19.842 Sachverhalt Der Kläger verlangt von der Gemeinde die Erstattung der Kosten für die Behandlung und Unterbringung einer verletzten Fundkatze. Eine Tierärztin hatte die Katze nach einem Unfall versorgt und beim Kläger als tierärztlicher Verrechnungsstelle die Kosten geltend gemacht. Die Gemeinde lehnte die Zahlung ab, weil sie nicht rechtzeitig über den Fund informiert worden sei. Der Kläger meint dagegen, die Tierärztin habe aus Tierschutzgründen sofort handeln müssen. Nach dem Tierschutzgesetz (TierSchG) ist es verboten, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen (§ 1 TierSchG). Wer ein Tier hält oder betreut, muss es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend pflegen und darf ihm keine vermeidbaren Leiden zufügen (§ 2 TierSchG). In Notfällen darf eine notwendige tierärztliche Behandlung nicht unterlassen werden, wenn sie dem Wohl des Tieres dient. Auf dieser Grundlage war die sofortige Behandlung der verletzten Katze geboten, auch wenn die Gemeinde noch nicht verständigt war. Beurteilung Das Gericht hat entschieden, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Behandlung und Unterbringung der verletzten Katze. Ein Vertrag zwischen der Tierärztin und der Gemeinde bestand nicht, und auch ein Anspruch aus „Geschäftsführung ohne Auftrag“ scheidet aus, weil die Gemeinde zum Zeitpunkt der Behandlung noch nicht zuständig war. Nach dem Fundrecht (§§ 965 ff. BGB) ist zunächst der Finder verantwortlich, ein Fundtier zu versorgen und es dann unverzüglich (§ 121 BGB) bei der zuständigen Fundbehörde (§ 967 BGB) abzuliefern oder den Fund zu melden. Erst dann geht die Verantwortung auf die Gemeinde über. Da die Tierärztin die Katze sechs Tage lang behandelte, bevor sie den Fund meldete, war die Gemeinde noch nicht verpflichtet, die Kosten zu tragen. Nach dem Tierschutzgesetz (TierSchG) darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen oder Leiden zufügen (§ 1 TierSchG). Wer ein Tier betreut, muss es artgerecht pflegen und versorgen (§ 2 TierSchG). Zudem ist es verboten, Tiere auszusetzen oder sich ihrer zu entledigen (§ 3 Nr. 3 TierSchG). Dieses Aussetzungsverbot zeigt, dass Tiere nicht herrenlos sein können – sie bleiben rechtlich „besitzlos“, aber nicht „eigentumslos“. Auch aus diesen tierschutzrechtlichen Pflichten ergibt sich aber keine automatische Kostenpflicht der Gemeinde, solange sie nicht über den Fund informiert wurde. Der Tierschutz erlaubt es zwar, verletzte Tiere sofort zu behandeln, entbindet den Finder oder Tierarzt jedoch nicht von der Pflicht, die Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Da diese Meldung hier zu spät erfolgte, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung. Entscheidung Die Klage auf Kostenerstattung wurde abgewiesen, weil die Tierärztin die verletzte Fundkatze zwar aus Tierschutzgründen behandeln durfte (§§ 1, 2 TierSchG), die Gemeinde aber mangels unverzüglicher Fundanzeige (§ 967 BGB) nicht zur Kostenübernahme verpflichtet war. Zurück zur Übersicht