Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierhaltungen

Pferd

BVerwG

02.04.2014

3 B 62/13

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Pferdehalterin, wandte sich gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung der zuständigen Behörde, mit der ihr untersagt wurde, Pferde auf Weiden zu halten, die mit Stacheldraht eingezäunt sind, sofern dieser nicht in einem Abstand von mindestens 50 cm durch eine gut sichtbare, weniger verletzungsträchtige Innenabsperrung gesichert ist. Die Klägerin machte geltend, dass von ihren Zäunen aufgrund ihrer besonderen Gestaltung, der Größe und Lage der Weiden sowie der Rasse und Ausbildung ihrer Pferde keine tierschutzwidrige Verletzungsgefahr ausgehe. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht wiesen ihre Klage ab. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht erhob die Klägerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Beurteilung

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Es stellte fest, dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weder an einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leide noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt worden sei. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 86 Abs. 1 und 2 VwGO liege nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht habe zu Recht von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgesehen, da es aufgrund der vorhandenen Erkenntnisquellen über ausreichende eigene Sachkunde verfügt habe. Es habe sich insbesondere auf die „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie die „Empfehlungen zur Freilandhaltung von Pferden“ des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten stützen dürfen. Diese seien als sachverständige Äußerungen geeignet, dem Gericht die erforderliche fachliche Grundlage für seine Entscheidung zu vermitteln.
Darüber hinaus habe das Oberverwaltungsgericht auch die Stellungnahmen und Aussagen der zuständigen Amtstierärztin, die nach § 15 Abs. 2 und § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG als fachkundige Sachverständige anzusehen sei, in nicht zu beanstandender Weise verwertet. Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Amtstierärztin bestünden nicht. Auch die Erwägung des Gerichts, dass eine gut sichtbare, beispielsweise stromführende Innenabsperrung die Verletzungsgefahr für Pferde deutlich mindere, sei nachvollziehbar und verstoße nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO. Der Umstand, dass es bei den Pferden der Klägerin bisher zu keinen Verletzungen gekommen sei, ändere nichts an der generellen tierschutzrechtlichen Bewertung der Haltung auf nicht abgesicherten Stacheldrahtweiden.
Schließlich verneinte das Bundesverwaltungsgericht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob die genannten Leitlinien und Empfehlungen als Sachverständigenäußerungen im gerichtlichen Verfahren verwertet werden dürfen, sei keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, sondern eine tatrichterliche Beurteilung im Einzelfall.

Entscheidung

Damit blieb die Beschwerde ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen: Die tierschutzrechtliche Anordnung war rechtmäßig. Die Haltung von Pferden auf mit Stacheldraht umzäunten Weiden ohne zusätzliche, gut sichtbare Absicherung verstößt gegen die Pflicht zur artgerechten Tierhaltung gemäß § 2 TierSchG, da sie eine erhöhte Verletzungsgefahr für die Tiere begründet.