Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Heimtiere Tier Hund Gericht OVG des Saarlands Datum 21.02.2024 Aktenzeichen 2 A 1/23 Sachverhalt Die Klägerin legte Widerspruch und Klage gegen tierschutzrechtliche Anordnungen ein, nachdem ihr Hund aufgrund überlanger Krallen, mangelnder Muskulatur und unzureichendem Auslauf am 31.03.2021 vorläufig in ein Tierheim gebracht wurde (§ 16a Abs. 1 TierSchG). Mit Bescheid vom 15.04.2021 ordnete die Behörde u. a. eine saubere Haltung mit mindestens 10 m², täglichen Auslauf von mindestens zwei Stunden (§ 2 Abs. 1 TierSchHuV i.V.m. § 2 Abs. 1 TierSchG), Fortführung tierärztlicher Behandlungen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHuV) und Duldung von Kontrollen (§ 16a Abs. 1 TierSchG) an. Die Klägerin behauptete, der Hund sei artgerecht gehalten worden und die Maßnahmen seien unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab: Wegnahme und Anordnungen seien formell und materiell rechtmäßig, da die amtstierärztlichen Feststellungen Verstöße gegen § 2 TierSchG belegten. Die Maßnahmen waren verhältnismäßig und dienten der Sicherstellung der artgerechten Haltung. Wiederholungsgefahr für die Wegnahmeanordnung bestand nicht, weshalb eine Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig war (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Beurteilung Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das ihre Klage gegen tierschutzrechtliche Maßnahmen bezüglich ihres Hundes abwies. Das Gericht lehnte die Zulassung nach §§ 124, 124a VwGO ab, da die Klägerin weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) substantiiert darlegte. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage bereits wegen fehlenden Feststellungsinteresses und mangelnder Wiederholungsgefahr als unzulässig eingestuft (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) und die tierschutzrechtliche Anordnung vom 15.4.2021 materiell als rechtmäßig angesehen, da der Hund überlange Krallen, unzureichenden Auslauf und fehlende tierärztliche Versorgung aufwies (§ 2 TierSchG, §§ 2, 8 TierSchHuV, § 16a Abs. 1 TierSchG). Die Klägerin hatte ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 28 SVwVfG) und konnte durch ihre bisherige Uneinsichtigkeit die sofortige Wegnahme rechtfertigen. Auch die behauptete Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) war unbegründet. Entscheidung Eine sofortige Wegnahme eines Hundes wegen Vernachlässigung war hier rechtmäßig, auch ohne vorherige Androhung, da dies nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG und § 5 Abs. 3 VetALG SL zulässig war, um akute Tiergefährdung zu verhindern. Zurück zur Übersicht