Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierhaltungen

Pferd

Sächs. OVG

25.01.2023

6 B 318/22

Sachverhalt

Der Antragsteller hält ein Pferd und betreibt dessen Einzelhaltung außerhalb der Sommermonate. Die zuständige Amtstierärztin stellte bei Kontrollen am 21. und 29. Dezember 2021 sowie am 19. Mai 2022 erhebliche Mängel in der Haltung und Pflege des Pferdes fest. Das Tier zeigte deutliche Abwehrreaktionen gegenüber menschlichen Berührungen, Dominanzverhalten und eine beginnende Verhaltensstörung in Form des Aufsetzkoppens. Außerdem wurde mangelnde Hufpflege dokumentiert. Das Verwaltungsgericht ordnete daher an, dass der Antragsteller entweder das Pferd an einen geeigneten Tierhalter abgibt oder alternativ eine fachkundige Person mit der Pflege beauftragt (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Zudem wurde ihm die Einzelhaltung ohne Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu Artgenossen untersagt und Vorgaben zur Boxenhaltung und zum Auslauf gemäß den BMELV-Leitlinien vom 9. Juni 2009 gemacht. Der Antragsteller wies diese Maßnahmen zurück und berief sich auf ein tierärztliches Schreiben vom 18. Dezember 2022, das den Gesundheitszustand des Pferdes als gut und das Verhalten als artgerecht beschrieb.

Beurteilung

Der Senat bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies die Beschwerde des Antragstellers nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zurück. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 7. Februar 2022 war nicht wiederherzustellen. Das Gericht stellte klar, dass Amtstierärzte bei der Beurteilung der Anforderungen nach § 2 TierSchG eine vorrangige Sachkompetenz besitzen (§ 15 Abs. 2, § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Die fachliche Einschätzung der Amtstierärztin, dass die Haltung des Pferdes nicht den Anforderungen des TierSchG entspricht und die Einzelhaltung zu Verhaltensstörungen führt, wurde von der Beschwerde nicht widerlegt. Auch das tierärztliche Schreiben vom 18. Dezember 2022 änderte nichts an der fachlichen Bewertung. Die Maßnahmen des Verwaltungsgerichts waren verhältnismäßig, um das Tierwohl zu sichern, und standen im Einklang mit den BMELV-Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen.

Entscheidung

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Anordnung fachgerechter Pferdepflege, Einschränkungen der Einzelhaltung und Vorgaben zur Boxen- und Auslaufgestaltung gemäß § 2 TierSchG wurde zurückgewiesen, da die Maßnahmen rechtmäßig, verhältnismäßig und durch die fachliche Einschätzung der Amtstierärztin gestützt waren.