Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Heimtiere Tier Hund Gericht VG Gießen Datum 13.12.2024 Aktenzeichen 4 K 254-24 Sachverhalt Die Klägerin wendet sich gegen einen vom Beklagten erlassenen Kostenbescheid vom 21. Dezember 2023 in Höhe von 2.166,58 Euro, der Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit einer tierschutzrechtlichen Kontrolle ihrer Hundehaltung betrifft. Die Klägerin hielt mehrere Hunde und war bereits zuvor mehrfach tierschutzrechtlich auffällig, was zu Anordnungen und Bußgeldbescheiden führte. Aufgrund einer Anzeige über den Verkauf von Welpen beantragte der Beklagte im April 2023 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss, der am 14. April 2023 vollzogen wurde. Dabei wurden 25 Hunde abtransportiert und mehrere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz festgestellt. Im Anschluss erließ der Beklagte Bußgeldbescheide über 4.800 € und 1.800 € sowie später einen Kostenbescheid über 20.699,89 € für Unterbringung, Versorgung und Vermittlung der Tiere. Der hier angefochtene Kostenbescheid betrifft zusätzlich die Kosten der Kontrolle selbst (u. a. Personal-, Fahrt- und Schlüsseldienstkosten). Die Klägerin hält den Bescheid für rechtswidrig. Sie macht geltend, dass nur drei der beschlagnahmten Hunde ihr gehört hätten, die Maßnahme überzogen und unverhältnismäßig gewesen sei und ihr nicht doppelt Kosten aus Verwaltungs- und Bußgeldverfahren auferlegt werden dürften. Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Er hält den Bescheid für rechtmäßig, da die Kosten im Rahmen einer verwaltungsrechtlichen Kontrolle entstanden seien und nicht bereits im Bußgeldverfahren berücksichtigt wurden. Beurteilung Die Klägerin ist Hundehalterin und hatte mehrere Hunde auf ihrem Grundstück. Aufgrund von Hinweisen Dritter und früheren Verstößen gegen das Tierschutzgesetz (TierSchG) führte die Behörde am 14. April 2023 eine Kontrolle durch. Dabei wurden die Hunde überprüft und teilweise beschlagnahmt. Die Klägerin sollte danach Kosten für diese Kontrolle zahlen. Das Gericht hat entschieden: Die Gebühren für die eigentliche Kontrolle sind nicht rechtmäßig, weil es keine klare gesetzliche Grundlage für deren Erhebung gibt (§§ 1, 2 HVwKostG, VwKostO-MUKLV, AllgVwKostO). Die Behörde hat diese Kosten auf Grundlage von Verwaltungsvorschriften berechnet, die aber nicht für diese Art von tierschutzrechtlicher Kontrolle gelten. Anders sieht es bei den Auslagen aus, also z. B. für die Nutzung des PKW, den Schlüsseldienst oder das Tierheim. Diese Kosten sind zulässig, weil sie direkt im Zusammenhang mit der Kontrolle entstanden sind (§§ 1, 2, 9 HVwKostG i.V.m. Ziffer 22 AllgVwKostO). Nach dem § 16 TierSchG darf die Behörde Grundstücke betreten und Tiere kontrollieren, wenn sie Informationen über die Tierhaltung benötigt. Es spielt keine Rolle, ob die Hunde rechtlich der Klägerin gehören oder ob ein Dritter die Anzeige gemacht hat – entscheidend ist, dass die Behörde prüfen musste, ob die Tiere tierschutzgerecht gehalten werden. Die Klägerin ist als Halterin der Hunde grundsätzlich kostenschuldnerisch für die Auslagen, weil die Maßnahme in ihrem Verantwortungsbereich stattfand (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG). Die Kontrolle selbst war verhältnismäßig und rechtlich zulässig. Entscheidung Das Gericht entschied, dass die im Bescheid festgesetzten Gebühren für die Kontrolle rechtswidrig waren, die von der Klägerin geltend gemachten Auslagen jedoch rechtmäßig sind. Zurück zur Übersicht