Urteil: Details

Öffentliches Recht

Haltungs- und Betreuungsverbot

Schaf, Kaninchen, Schwein, Ziege

VG Main

10.02.2022

1 L 636/19

Sachverhalt

Der Antragsteller hält Kaninchen, Schweine und Ziegen, für die ihm die Behörde mit Bescheid vom 13. Juni 2019 ein Haltungs- und Betreuungsverbot erteilt sowie die Abgabe der Tiere vorgeschrieben hat, weil bei Kontrollen wiederholt Verstöße gegen das Tierschutzgesetz (§ 2 TierSchG) festgestellt wurden. Er legte Widerspruch ein und legte ein Schreiben des Rassekaninchenzüchterverbands vor, das die ordnungsgemäße Haltung der Kaninchen bestätigte. Die Kammer stellte fest, dass die Versorgung der Kaninchen sich verbessert hat, ein sofortiger Vollzug des Verbots jedoch unverhältnismäßig wäre, da sonst die Tiere möglicherweise getötet würden. Die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung hängt davon ab, dass der Antragsteller die Ställe bis zum 31. Dezember 2019 durch größere ersetzt und die Tiere weiterhin tierschutzgerecht versorgt. Zudem muss er die Tiere nur an kontrollierte Personen abgeben, eine Bestandsliste führen und darf keine Hausschlachtungen durchführen, da frühere Verstöße Zweifel an einer tierschutzgerechten Haltung und Schlachtung begründen.

Beurteilung

ordnungsgemäß gehalten und versorgt werden. Ein Schreiben des Landesverbands der Rassekaninchenzüchter Rheinland-Pfalz e.V. bestätigt nach einer unangemeldeten Besichtigung am 10. Juli 2019, dass die Tiere gut versorgt und in einem guten Zustand sind. Auch der Kontrollbericht der Behörde vom 27. Juni 2019 spricht dafür, dass sich die Versorgung mit Futter und Wasser verbessert hat. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer es derzeit für unverhältnismäßig, das Haltungs- und Betreuungsverbot für Kaninchen sofort durchzusetzen, da der Verbleib der Tiere unklar ist und die Behörde eine Tötung oder Schlachtung der Kaninchen erwägen könnte.
Damit der Antragsteller die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot behält, muss er die Kaninchen weiterhin ordnungsgemäß versorgen und alle vorhandenen Ställe innerhalb einer angemessenen Frist durch größere, höhere Ställe ersetzen. Diese Ställe müssen den Anforderungen des § 34 Abs. 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) entsprechen. Die Frist für den Austausch der Ställe wurde von der Kammer auf den 31. Dezember 2019 festgelegt. Die Einhaltung kann durch eine Kontrolle gemäß § 16 Abs. 3 TierSchG überprüft werden. Wenn diese Auflage nicht erfüllt wird, entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs.
Die Behörde muss im Falle eines Vollzugs des Verbots außerdem sicherstellen, dass die Kaninchen an geeignete Halter vermittelt werden, um eine Schlachtung zu vermeiden. Das Abgabeverbot an unkontrollierte Personen ist rechtmäßig und beruht auf § 16a i.V.m. § 16 Abs. 2 TierSchG. Es soll sicherstellen, dass die neuen Halter tierschutzgerecht handeln und eine Scheinabgabe an Bekannte vermieden wird.
Auch die Pflicht des Antragstellers, eine Liste aller bei ihm verbleibenden Tiere mit Angaben zu Rasse, Anzahl und Standort zu erstellen, ist rechtmäßig (§ 16a Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 TierSchG). Die Behörde benötigt diese Informationen, um künftige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zu vermeiden.
Das Verbot der Hausschlachtung von Kaninchen, Schweinen und Ziegen ist nach § 16a Abs. 1 TierSchG i.V.m. § 4 TierSchG, der Tierschutz-Schlachtverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 gerechtfertigt. Auch wenn der Antragsteller grundsätzlich über Sachkunde verfügt, weil er ein Veterinärstudium abgeschlossen hat, bestehen aufgrund früherer Verstöße gegen § 2 TierSchG Bedenken, dass Schlachtungen ordnungsgemäß durchgeführt würden. Außerdem widerspräche eine Hausschlachtung der Anordnung, den Tierbestand durch Abgabe aufzulösen. Das Schlachtverbot gilt daher als verhältnismäßig und rechtmäßig, auch für die Kaninchen.

Entscheidung

Die Kammer stellte fest, dass das Haltungs- und Betreuungsverbot sowie das Abgabe- und Schlachtverbot für die Tiere grundsätzlich rechtmäßig sind, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs aber unter der Bedingung aufrechterhalten wird, dass der Antragsteller die Kaninchen tierschutzgerecht versorgt und die Ställe bis zum 31. Dezember 2019 austauscht.