In diesem Fall ging es um die Beschlagnahme und Einziehung von Schweinen und Kaninchen, die von den Antragstellern gehalten wurden. Die Behörden hatten zuvor angeordnet, dass die Tiere tierschutzgerecht gehalten werden müssen und ein bestimmter Tierbestand aufgelöst werden soll. Als die Antragsteller dem nicht nachkamen, wurde der unmittelbare Zwang gemäß § 65 Abs. 1 LVwVG angewendet, und die Maßnahmen waren sofort vollziehbar nach § 20 AGVwGO. Der Antragsteller zu 2) hielt weiterhin Kaninchen und Schweine, obwohl dies verboten war, und verstieß damit gegen § 2 TierSchG, der eine artgerechte Haltung und Betreuung von Tieren vorschreibt. Halter ist nach § 2 TierSchG, wer die tatsächliche Kontrolle über ein Tier ausübt und ein eigenes Interesse daran hat, unabhängig vom Eigentum. Auch wenn die Lebensgefährtin der Antragstellerin zu 1) behauptete, alleinige Halterin zu sein, war der Antragsteller zu 2) nach den Umständen weiterhin Mit- oder Haupthalter, da die Tiere auf seinem Grundstück standen, er fachliche Verantwortung trug und nach außen als Halter auftrat. Die angebliche Übertragung des Eigentums auf die Antragstellerin zu 1) wurde nicht als glaubhaft angesehen und stellte nach § 117 BGB vermutlich ein Scheingeschäft dar, sodass eine Duldung der Vollstreckung durch die angebliche Eigentümerin nicht erforderlich war.
Die Einziehung der Kaninchen basierte auf § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 TierSchG, der Behörden erlaubt, Tiere sicherzustellen oder zu veräußern, wenn Halter die Anforderungen des § 2 TierSchG nicht erfüllen. Eine Fristsetzung war entbehrlich, da ein sofortiges Tierhaltungsverbot bestand. Die Maßnahmen waren verhältnismäßig, da die Tiere in Ställen untergebracht waren, die den Mindestanforderungen nach § 34 TierSchNutztV (Bodenfläche, lichte Höhe, Nestkammern) nicht entsprachen, und eine ordnungsgemäße Versorgung mit Wasser und Futter gemäß § 35 TierSchNutztV nicht gewährleistet war. Art. 20a GG verpflichtet den Staat, Tiere zu schützen, und dies wurde bei der Abwägung besonders berücksichtigt. Die Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Aufhebung der sofortigen Vollziehung, Rückgabe der Tiere oder tierärztliche Untersuchung hatten keinen Erfolg, da die Maßnahmen formell und materiell rechtmäßig waren und das öffentliche Interesse am Schutz der Tiere das private Interesse der Antragsteller überwiegt. Selbst wenn Unsicherheiten über Haltereigenschaft oder Eigentum bestanden hätten, rechtfertigte die Missachtung der tierschutzrechtlichen Pflichten durch die Antragsteller die Vollziehung der Anordnungen, und ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller bestand nicht.