Urteil: Details

Öffentliches Recht

Haltungs- und Betreuungsverbot

Kaninchen, Schwein

VG Mainz

10.07.2020

1 L 441/20

Sachverhalt

Die Antragsteller wenden sich gegen die Beschlagnahme und Einziehung von 109 Rassezuchtkaninchen und 21 Turopolje-Schweinen durch den Antragsgegner. Auf dem Anwesen des Antragstellers zu 2), der Tierarzt ist, wurden bis zur Beschlagnahme am 17. Juni 2020 Schweine und Kaninchen gehalten. Zwischenzeitlich wurden die Schweine und ein Teil der Kaninchen eingezogen und an Dritte verkauft. Mit Bescheiden vom 17., 22. und 23. Juni 2020 ordnete der Antragsgegner die Auflösung, Beschlagnahme und Einziehung des Tierbestands unter sofortiger Vollziehung an, woraufhin die Antragsteller Widerspruch einlegten.
Vorausgegangen war bereits ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Schweine und Kaninchen durch Bescheid vom 13. Juni 2019, begründet mit tierschutzwidrigen Bedingungen, insbesondere unzureichender Stallhygiene und fehlender Wasserversorgung. Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller Widerspruch. Das Verwaltungsgericht Mainz bestätigte 2019 die Rechtmäßigkeit des Verbots, verschob jedoch die Vollziehung für die Schweine bis Ende 2019, da kein Abnehmer gefunden wurde. Auch für die Kaninchen wurde die Vollziehung unter Auflagen ausgesetzt. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde 2020 vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückgewiesen.
Die Antragsteller argumentieren, die Tierhaltung sei inzwischen ordnungsgemäß, verweist auf ein Gutachten des Landesverbands der Rassekaninchenzüchter und betonen, dass die Antragstellerin zu 1) zwischenzeitlich Eigentümerin der Tiere geworden sei. Sie halten daher die Beschlagnahme und Weiterveräußerung für rechtswidrig. Der Antragsgegner dagegen verweist auf erneut festgestellte tierschutzwidrige Zustände im Mai 2020 und argumentiert, dass der Antragsteller zu 2) weiterhin Halter und Eigentümer der Tiere sei.
Die Antragsteller beantragen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche, die Rückgabe der Tiere an die Antragstellerin zu 1) sowie eine fachtierärztliche Untersuchung zur Beweissicherung. Der Antragsgegner beantragt die Abweisung des Eilantrags.

Beurteilung

In diesem Fall ging es um die Beschlagnahme und Einziehung von Schweinen und Kaninchen, die von den Antragstellern gehalten wurden. Die Behörden hatten zuvor angeordnet, dass die Tiere tierschutzgerecht gehalten werden müssen und ein bestimmter Tierbestand aufgelöst werden soll. Als die Antragsteller dem nicht nachkamen, wurde der unmittelbare Zwang gemäß § 65 Abs. 1 LVwVG angewendet, und die Maßnahmen waren sofort vollziehbar nach § 20 AGVwGO. Der Antragsteller zu 2) hielt weiterhin Kaninchen und Schweine, obwohl dies verboten war, und verstieß damit gegen § 2 TierSchG, der eine artgerechte Haltung und Betreuung von Tieren vorschreibt. Halter ist nach § 2 TierSchG, wer die tatsächliche Kontrolle über ein Tier ausübt und ein eigenes Interesse daran hat, unabhängig vom Eigentum. Auch wenn die Lebensgefährtin der Antragstellerin zu 1) behauptete, alleinige Halterin zu sein, war der Antragsteller zu 2) nach den Umständen weiterhin Mit- oder Haupthalter, da die Tiere auf seinem Grundstück standen, er fachliche Verantwortung trug und nach außen als Halter auftrat. Die angebliche Übertragung des Eigentums auf die Antragstellerin zu 1) wurde nicht als glaubhaft angesehen und stellte nach § 117 BGB vermutlich ein Scheingeschäft dar, sodass eine Duldung der Vollstreckung durch die angebliche Eigentümerin nicht erforderlich war.
Die Einziehung der Kaninchen basierte auf § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 TierSchG, der Behörden erlaubt, Tiere sicherzustellen oder zu veräußern, wenn Halter die Anforderungen des § 2 TierSchG nicht erfüllen. Eine Fristsetzung war entbehrlich, da ein sofortiges Tierhaltungsverbot bestand. Die Maßnahmen waren verhältnismäßig, da die Tiere in Ställen untergebracht waren, die den Mindestanforderungen nach § 34 TierSchNutztV (Bodenfläche, lichte Höhe, Nestkammern) nicht entsprachen, und eine ordnungsgemäße Versorgung mit Wasser und Futter gemäß § 35 TierSchNutztV nicht gewährleistet war. Art. 20a GG verpflichtet den Staat, Tiere zu schützen, und dies wurde bei der Abwägung besonders berücksichtigt. Die Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Aufhebung der sofortigen Vollziehung, Rückgabe der Tiere oder tierärztliche Untersuchung hatten keinen Erfolg, da die Maßnahmen formell und materiell rechtmäßig waren und das öffentliche Interesse am Schutz der Tiere das private Interesse der Antragsteller überwiegt. Selbst wenn Unsicherheiten über Haltereigenschaft oder Eigentum bestanden hätten, rechtfertigte die Missachtung der tierschutzrechtlichen Pflichten durch die Antragsteller die Vollziehung der Anordnungen, und ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller bestand nicht.

Entscheidung

Das Gericht entschied, dass die Beschlagnahme und Einziehung der Schweine und Kaninchen rechtmäßig war, die Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Aufhebung der sofortigen Vollziehung, Rückgabe der Tiere oder tierärztliche Untersuchung unbegründet sind und das öffentliche Interesse am Tierschutz das private Interesse der Antragsteller überwiegt.