Urteil: Details

Öffentliches Recht

Nutztiere

Rind

VG Schleswig-Holstein

06.02.2017

1 B 7/17

Sachverhalt

Der Antragsteller beantragte vor Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines noch nicht eingelegten Widerspruchs gegen die tierschutzrechtliche Verfügung des Antragsgegners vom 23.01.2017. Mit diesem Bescheid wurde ihm die Haltung und Betreuung von Rindern dauerhaft untersagt, und die Auflösung seines Rinderbestands bis zum 02.02.2017 angeordnet. Außerdem sollte der Antragsteller den Nachweis der Sachkunde des Übernehmers sowie der tierschutzgerechten Versorgung der Tiere bis zur vollständigen Auflösung erbringen. Die sofortige Vollziehung des Bescheids wurde nach § 80 Abs. 2 VwGO angeordnet.
Die Vorwürfe gegen den Antragsteller bezogen sich auf wiederholte Verstöße gegen § 2 TierSchG, insbesondere in Bezug auf Fütterung, Wasser- und Beleuchtungsversorgung der Rinder. Amtstierärztinnen hatten am 14.12.2016 und 03.01.2017 Kontrollen durchgeführt und die Missstände dokumentiert. Die behördlichen Maßnahmen sahen auch die Androhung der Fortnahme und Veräußerung des Rinderbestands vor, falls der Antragsteller die Auflagen nicht erfülle.

Beurteilung

Das Gericht stellte zunächst die Zulässigkeit des Antrags fest, da der Bescheid noch nicht bestandskräftig war und ein Widerspruch möglich ist. Bei der Interessenabwägung überwog jedoch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts deutlich gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Aufschub.
Die angeordneten Maßnahmen waren offensichtlich rechtmäßig. Sie stützten sich auf § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG, da der Antragsteller wiederholt gegen die tierschutzrechtlichen Vorschriften verstoßen hatte und es Anhaltspunkte gab, dass weitere Verstöße zu erwarten waren. Die Kontrollen der Amtstierärztinnen stellten keine unzulässige Durchsuchung dar, sondern eine gesetzlich erlaubte Nachschau.
Die sofortige Vollziehung war notwendig, um weiteres Leid der Tiere zu verhindern, und andere Zwangsmittel wie Ersatzvornahme oder Zwangsgeld wären nicht ausreichend gewesen, um die Auflösung des Bestands durchzusetzen. Daher wurde der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz als unbegründet abgelehnt

Entscheidung

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen das tierschutzrechtliche Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot sowie die Anordnung der Bestandsauflösung vom 23.01.2017 wurde als unbegründet abgelehnt, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers überwiegt.