Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierhaltungen Tier Pferd Gericht VG Schleswig-Holstein Datum 07.07.2017 Aktenzeichen 1 B 83/17 Sachverhalt Die Antragsteller begehrten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2017. Die Verfügung enthielt mehrere Anordnungen (Ziffern II. 1–4), darunter die Sicherstellung ausreichender Wasserversorgung und Fütterung der Pferde, die Beseitigung verschimmelten Futters, die Vorlage der Pferde zur Hufpflege sowie die Kürzung von Schweifhaaren. Zusätzlich wurde die Androhung von Zwangsgeldern für den Fall der Nichtbefolgung ausgesprochen. Bei einer Kontrolle am 1. Juni 2017 wurden erhebliche Mängel in der Haltung festgestellt: unzureichendes Wasser- und Futterangebot sowie verschimmeltes Futter. Die Antragsteller hatten bereits teilweise Maßnahmen umgesetzt, wie das Kürzen der Schweifhaare. Beurteilung Das Gericht befand den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als zulässig, jedoch unbegründet. Die Anordnungen der Ziffern II. 1, 2 und 4 seien offensichtlich rechtmäßig, verhältnismäßig und durch § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 TierSchG gedeckt, da sie tierschutzwidrigen Zuständen entgegenwirkten. Die Anordnung zu Ziffer II. 3 (Hufpflege) konnte mangels eigener Sachkunde der Kammer im vorläufigen Verfahren nicht abschließend beurteilt werden, eine vorläufige Befolgung war jedoch im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Tierleid gerechtfertigt. Die Androhung von Zwangsgeldern war rechtlich unbedenklich. Insgesamt überwog das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung, insbesondere zum Schutz der Tiere, gegenüber dem Aufschubinteresse der Antragsteller. Entscheidung Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 2. Juni 2017 wurde abgelehnt, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zum Schutz der Tiere das private Aufschubinteresse der Antragsteller überwiegt. Zurück zur Übersicht