Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

Hund

VGH Bayreuth

21.07.2025

23 CS 25.1046

Sachverhalt

Die Antragstellerin hielt eine sechs Monate alte Magyar Viszla-Hündin namens „Bella“, die sie aus Ungarn mitgebracht hatte. Bei einer Kontrolle am 4. Februar 2025 stellte das Veterinäramt M. fest, dass das Tier in einem sehr schlechten Ernährungs- und Pflegezustand war, kachektisch und von Ohrmilben befallen. Die Amtstierärztin ordnete daher umgehend die tierärztliche Versorgung an, worauf die Antragstellerin jedoch verweigerte. Daraufhin wurde „Bella“ dauerhaft fortgenommen und in ein Tierheim gebracht, wo eine tierärztliche Untersuchung Nährstoffmangel bestätigte, andere Erkrankungen jedoch ausschloss. Das Landratsamt M. bestätigte am 17. Februar 2025 die Fortnahme, übertrug das Eigentum an der Hündin auf sich und ordnete die Veräußerung der Hündin an. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wurde im öffentlichen Interesse angeordnet, da die Antragstellerin keine Einsicht in die tierschutzwidrigen Verstöße zeigte. Am 14. März 2025 beantragte die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Fortnahme und Rückgabe der Hündin. Das Gericht gewährte dies unter der Auflage, dass die Antragstellerin „Bella“ ab Juni 2025 monatlich tierärztlich untersuchen lasse und die Befunde dem Landratsamt vorlege. Daraufhin erhob der Antragsgegner Beschwerde, da die Hündin seiner Ansicht nach grob vernachlässigt worden sei und die Rückgabe selbst unter Auflagen tierschutzwidrig wäre. Die Antragstellerin erklärte, dass ihre bisherigen Äußerungen aus Überforderung entstanden seien und sie künftig die Versorgung der Hündin sicherstellen wolle. Sie verzichtete bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens auf die Rückgabe, der Antragsgegner sicherte die Kostenübernahme des Tierheims zu.

Beurteilung

Die Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage auf Rückgabe der Hündin „Bella“ ist zulässig und begründet. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse am Tierschutz die Interessen der Antragstellerin an einem Aufschub überwiegt. Die Klage der Antragstellerin wird voraussichtlich keinen Erfolg haben, da die tierschutzrechtlichen Maßnahmen des Landratsamts rechtmäßig sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich und gerechtfertigt ist.
Nach § 16a Abs. 1 TierSchG darf die zuständige Behörde Tiere fortnehmen, wenn sie nach § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt werden. § 2 Nr. 1 TierSchG verpflichtet Halter, Tiere artgerecht zu ernähren, zu pflegen und unterzubringen; § 8 Abs. 1 TierSchHuV konkretisiert dies für Hunde. Die amtstierärztliche Beurteilung ist hierbei maßgeblich (§ 15 Abs. 2 TierSchG), während bloße Behauptungen des Halters diese nicht entkräften. Im Fall der Antragstellerin war die Hündin „Bella“ stark unterernährt, krank und in einem lebensbedrohlichen Zustand, sodass eine Fortnahme zwingend war.
Die Maßnahmen – Fortnahme, pflegliche Unterbringung und Duldung der Veräußerung – sind verhältnismäßig. Eine Rückgabe an die Antragstellerin wäre nicht geeignet, die tierschutzgerechte Haltung sicherzustellen, da sie bisher uneinsichtig war und keine nachhaltige Änderung ihres Verhaltens erkennbar ist. Die bloßen Beteuerungen im Beschwerdeverfahren und die Absicht, einen Hundeführerschein zu machen oder einen Tierarzt zu konsultieren, reichen nicht aus, um die Anforderungen des § 2 TierSchG künftig zuverlässig zu erfüllen.
Eine Fristsetzung für die Rückgabe war nicht erforderlich, da bereits ein Hundehaltungs- und Betreuungsverbot nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG bzw. § 20 TierSchG erlassen wurde. Die Veräußerung der Hündin ist nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zulässig, da eine tierschutzgerechte Haltung durch die Antragstellerin derzeit nicht möglich ist. Das öffentliche Interesse am Tierschutz (Art. 20a GG) überwiegt das Eigentumsinteresse der Antragstellerin (Art. 14 GG).
Die sofortige Vollziehung ist notwendig, um weiteres Leiden der Hündin zu verhindern. Auflagen wie monatliche Tierarztkontrollen würden den Schutz des Tieres nicht in ausreichendem Maße sicherstellen. Auch die psychische Belastung des Hundes durch wiederholtes Hin- und Hergeben würde ihrem Wohl schaden. Daher muss die sofortige Vollziehung beibehalten werden, und eine Rückgabe an die Antragstellerin ist derzeit ausgeschlossen.

Entscheidung

Die Beschwerde des Landratsamts gegen die Rückgabe der Hündin „Bella“ wird stattgegeben, da die tierschutzrechtlichen Maßnahmen rechtmäßig und dringend erforderlich sind, um weiteres Leiden des Tieres zu verhindern.