Urteil: Details

Öffentliches Recht

Nutztiere

Rinder

VG Bayreuth

23.08.2022

B 1 S 22.695

Sachverhalt

Der Antragsteller hielt beruflich Rinder, wobei diese jedoch nicht mit genug Futter und Wasser versorgt wurden. Auch die Gülle wurde nicht ausreichend abgefahren und der Stall war baufällig. Alle Tiere waren stark verschmutzt, da trockene und saubere Liegeflächen gänzlich fehlten.
Der Antragsteller beleidigte und bedrohte die Beamten des Landratsamtes.

Das Landratsamt untersagte dem Antragsteller daraufhin die Haltung aller Rinder außer nichtträchtiger Kalbinnen entsprechend der Anzahl der zur Verfügung stehenden Futterplätze und die Veräußerung bzw. Abgabe der übrigen Tiere und Auflagen zur Haltung angeordnet. Bis ausreichende Haltungsbedingungen für die Aufzucht nachgewiesen worden seien, wurde die Aufzucht untersagt. Für den Fall, dass die Veräußerung der Tiere nicht fristgerecht erfolge, wurde unmittelbarer Zwang angedroht.

Bei einer späteren Kontrolle wurden Verstöße gegen die Anordnungen festgestellt. Mit einem daraufhin erlassenen Bescheid wurde dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Nutztieren untersagt. Er wurde insbesondere verpflichtet, den von ihm in seinem Betrieb gehaltenen Rinderbestand innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides aufzulösen und Zwangsgelder bei Verstößen angedroht sowie die sofortige Vollziehung angeordnet.

Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, welcher abgelehnt wurde. Daraufhin beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts wiederherzustellen.

Beurteilung

Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag nicht statt.

Das Verbot der Haltung und Betreuung von Rindern erwies sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Aufgrund der wiederholten Überprüfungen konnte von einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen veterinärrechtliche Anordnungen ausgegangen werden. Dass sich bei einer Kontrolle keine Verstöße ergaben, steht der Annahme wiederholter Zuwiderhandlungen gegen § 2 Nr. 1 TierSchG nicht entgegen. Eine Kette von Verfehlungen gegen § 2 TierSchG rechtfertigt die Annahme weiterer Verstöße auch dann, wenn es in der Zwischenzeit einzelne, kurzfristige Verbesserungen in der Tierhaltung gegeben hat.

An die Dokumentation von Verstößen sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Zwar ist es zweifellos vorzugswürdig, wenn sich das Gutachten in einem Dokument unter der Überschrift „Gutachten des beamteten Tierarztes“ bei den Behördenakten befindet und der Bescheid dies aufgreift. Es besteht jedoch kein derartiges Formerfordernis. Es reichen dokumentierte Aussagen des beamteten Tierarztes zu dem Zustand des Tieres beziehungsweise zu den Bedingungen vor Ort, wo das Tier gehalten wird, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung zulassen. Diese können beispielsweise die Form eines Vermerks, eines Protokolls oder auch von Fotoaufnahmen annehmen.

Die Haltungsuntersagung ist weiterhin verhältnismäßig. Insbesondere hat das Landratsamt ausführlich dargelegt, weshalb andere mildere Mittel, wie etwa die Durchführung weiterer Kontrollen in der Zukunft oder eine zeitlich befristete anderweitige pflegliche Unterbringung, vorliegend nicht in Betracht kommen.

Entscheidung

Die Entscheidung ist rechtskräftig.