Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Zucht / Handel Tier Hund Gericht AG Mühlheim Datum 12.06.2025 Aktenzeichen 11 Cs 524 Js 10823/23 Sachverhalt Die Angeklagte züchtete seit 2016 bis zum 31.03.2023 Hunde der Rasse Zwergspitz (Pomeranian), um sie zu verkaufen und damit dauerhaft Geld zu verdienen. Zwischen 2020 und 2023 verkaufte sie 60 Hunde an 55 Käufer und erzielte über 124.000 Euro Umsatz. Sie hatte für diese gewerbsmäßige Hundezucht und den gewerbsmäßigen Handel keine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. a TierSchG und wusste dies auch. Die Anzahl der gezüchteten Welpen stieg jedes Jahr stark an. Sie führte monatlich mehrere Verpaarungen durch, teils bis zu elf pro Monat, ohne auf Erkrankungen oder genetische Probleme der Tiere zu achten. Am 31.03.2023 stellten Kontrolleure im Haus der Angeklagten 66 Hunde fest, die unter tierschutzwidrigen Bedingungen gehalten wurden. Viele Hunde waren in viel zu kleinen Boxen oder engen Abteilen eingesperrt, oft verschmutzt mit Kot und Urin. Zahlreiche Tiere hatten kein Futter; etwa 30 Hunde hatten kein Wasser oder mussten aus ungeeigneten Kleintiertrinkflaschen trinken. Die Hunde konnten sich kaum bewegen, ihr normales Verhalten nicht ausleben und litten unter Angst und Stress. Viele zeigten gesundheitliche Schäden wie Fehlbildungen, schwere Gelenkprobleme (Patellaluxationen, Kreuzbandrisse), starke Schmerzen, Zahnprobleme, Verfilzungen, zu lange Krallen, Ohren- und Augenentzündungen sowie andere Verletzungen. Einige Welpen starben oder mussten eingeschläfert werden. Viele Hunde zeigten Angstverhalten und konnten normale Reize nicht verarbeiten. Die Angeklagte und die Mitangeklagte wussten, dass die Haltung und die massenhafte Vermehrung den Hunden über längere Zeit erhebliche Schmerzen und Leiden zufügten. Beurteilung Beide Angestellten arbeiteten zusammen und profitierten finanziell, sodass sie als Mittäterinnen anzusehen sind. Sie haben sich wegen der Zufügung erheblicher, länger anhaltender und wiederholter Schmerzen und Leiden an Wirbeltieren nach § 17 Nr. 2 lit. b TierSchG in Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Das Gericht stellte fest, dass mindestens 44 der 66 Hunde erhebliche Leiden und Schmerzen erlitten. Die viel zu engen Haltungsbedingungen, fehlende Versorgung, mangelnde Hygiene, gesundheitlichen Schäden, Bewegungs- und Verhaltensbeeinträchtigungen sowie dauerhaftes Stress- und Angstverhalten zeigen die Schwere und Dauer der Leiden. Die Leiden waren auch wiederholt, da sich die Situation nach zwischenzeitlicher Pflege immer wieder verschlimmerte. Die Vielzahl der Erkrankungen beweist, dass die Tiere starke Schmerzen hatten. Beide Angeklagten handelten vorsätzlich, mindestens mit bedingtem Vorsatz, weil sie die Zustände kannten und trotz der Leiden aus finanziellen Motiven weitermachten. Zusätzlich hat sich die Angeklagte nach § 18 Nr. 20 TierSchG strafbar gemacht, weil sie 55-mal ohne die notwendige Erlaubnis nach § 11 TierSchG gewerbsmäßig züchtete und Tiere hielt. Sie handelte planmäßig, dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht und erfüllte eindeutig die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit; ihr war die Erlaubnispflicht bekannt. Entscheidung Das Gericht verurteilt die Angeklagten wegen Zufügung von Schmerzen und Leiden bei Wirbeltieren gemäß §§ 17 Nr. 2 lit. b TierSchG, 25 Abs. 2 StGB zu Geldstrafen von jeweils 180 Tagessätzen zu je 10 Euro. Eine Angeklagte wurde zusätzlich wegen 55 Fällen von vorsätzlicher gewerbsmäßiger Zucht von Wirbeltieren ohne Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a TierSchG zu Geldbußen verurteilt. Als Teil des Bußgelds wurde gemäß § 17 Abs. 4 OWiG der Betrag, der durch den Verkauf der Tiere erzielt wurde, in Höhe von 138.273,44 Euro festgesetzt, womit sich ihre Gesamtbelastung auf 140.073,44 Euro beläuft. Zurück zur Übersicht