Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Heimtiere Tier Hund Gericht AG Halle Datum 20.03.2025 Aktenzeichen 304 Cs 25/24 Sachverhalt Die Angeklagte betrieb von September 2022 bis März 2023 eine Tierpension für Hunde und war nach § 2 TierSchG verpflichtet, die ihr anvertrauten und ihre eigenen Tiere artgerecht zu versorgen und vor Schäden zu schützen; obwohl mehrere Hunde schwere Liegestellen, Schmerzen, Abmagerung, fehlende Pflege oder fehlende tierärztliche Behandlung aufwiesen, unternahm sie nichts und nahm die erheblichen Leiden der Tiere nach § 17 Nr. 2b TierSchG zumindest billigend in Kauf. Die Hündin „Mausi“ litt unter schmerzhaften, unbehandelten Entzündungen, lag tagelang in verschmutztem Fell und konnte nicht stehen, während die Angeklagte Anordnungen des Tierarztes ignorierte; der Hund „Buffy“ wurde ohne Futter, Wasser und medizinische Versorgung gelassen; zudem hielt die Angeklagte vier eigene Hunde über längere Zeit in stark verschmutzten Räumen ohne Auslauf, sodass sie ständig mit ihren Ausscheidungen in Kontakt waren, Ammoniakgase einatmeten und massiv gegen artgerechte Haltung verstoßen wurde. Alle Leiden wären vermeidbar und die Versorgung zumutbar gewesen. Die Angeklagte war bereits 2023 wegen Betrugs verurteilt worden und gegen sie lief später ein weiteres Verfahren wegen Tierquälerei, nachdem im Dezember 2024 insgesamt 128 Hunde wegen erneuter gravierender Missstände aus ihrem Gewahrsam entfernt wurden, was ihre Überforderung und die Gefahr weiterer tierschutzwidriger Taten zeigte. Beurteilung Das Gericht bestätigte den Schuldspruch wegen vierfacher Tierquälerei nach § 17 Nr. 2b TierSchG, begangen durch Unterlassen, und die daraus gebildete Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen (§§ 53, 54 StGB). Es hielt zudem ein Umgangsverbot nach § 20 Abs. 1 TierSchG für erforderlich, weil aufgrund der Taten sowie des erneuten Vorfalls mit 128 Hunden eine weitere tierschutzrechtliche Straftat wahrscheinlich sei; mildere Mittel wie Teilbeschränkungen kamen nicht in Betracht, sodass der Angeklagten für drei Jahre das Halten, Betreuen, der Handel und jeder berufsmäßige Umgang mit Hunden untersagt wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden ihr nach § 465 StPO auferlegt. Entscheidung Das Gericht verurteilte die Angeklagte wegen vierfacher Tierquälerei durch Unterlassen (§ 17 Nr. 2b TierSchG) in Tatmehrheit (§§ 53, 54 StGB) zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen und verhängte ein dreijähriges Umgangs- und Haltungsverbot nach § 20 Abs. 1 TierSchG. Zurück zur Übersicht