Urteil: Details

Strafrecht

Nutztiere

Rinder

AG Michelstadt

20.03.2025

2 Ls 300 Js 32048/21

Sachverhalt

Der Angeklagte war Geschäftsführer eines Schlachtbetriebs und verantwortlich für mehrere Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetz (§ 59 Abs. 2 S.1 Nr. 1a LFGB) sowie das Tierschutzgesetz (§ 17 Abs. 2 a und b TierSchG). Im Betrieb wurden wiederholt viel mehr Rinder pro Stunde geschlachtet als erlaubt, sodass Tiere zu spät ausgeweidet wurden und dadurch ein erhöhtes Risiko einer bakteriellen Verunreinigung des Fleisches bestand, das dennoch in den Umlauf gelangte. Über mehrere Jahre wurden Schlachtungen mit einer mangelhaften Vorrichtung durchgeführt, wodurch zahlreiche Rinder und Schafe unzureichend betäubt wurden, teilweise bei Bewusstsein blieben und erhebliche, länger anhaltende Schmerzen erlitten; Nachbetäubungen wurden oft unterlassen oder zu spät ausgeführt. Mehrfach kam es zu Fehlbetäubungen, Einklemmungen, Stürzen und Verletzungen, außerdem wurden stark gehbehinderte oder hochgradig lahmende Tiere transportiert und geschlachtet, obwohl dies nach dem Tierschutzgesetz verboten ist und die Tiere dabei erhebliche Schmerzen und Leiden erlitten. Der Angeklagte räumte die Taten ein und war als verantwortlicher Leiter des Betriebes für alle Verstöße verantwortlich.

Beurteilung

Das Gericht wertete das Inverkehrbringen unsicheren Fleisches als Verstoß gegen das LFGB (§ 59 Abs. 2 S.1 Nr. 1a LFGB) und die zahlreichen Fehlbetäubungen, die bewusste Inkaufnahme erheblicher Schmerzen sowie den Transport stark leidender Tiere als Verstöße gegen das Tierschutzgesetz (§ 17 Abs. 2 a und b TierSchG), die in fünf Fällen vorlagen und in Tatmehrheit (§ 53 StGB) standen. Strafmildernd wirkten das Geständnis, die bisherige Straffreiheit und dass Kontrollorgane lange nicht eingeschritten waren, während strafschärfend die Vielzahl der betroffenen Tiere und die erheblichen Leiden berücksichtigt wurden. Das Gericht verhängte eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 100 Euro und legte dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens auf.

Entscheidung

Das Gericht verurteilte den Angeklagten wegen des Inverkehrbringens unsicheren Fleisches (§ 59 Abs. 2 S.1 Nr. 1a LFGB) und mehrfacher tierschutzrechtlicher Verstöße (§ 17 Abs. 2a, 2b TierSchG) in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 100 Euro.