Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Illegaler Tierhandel Tier Hund Gericht AG Rosenheim Datum 17.01.2024 Aktenzeichen 10 Ds 540 Js 1427/22 Sachverhalt Die beiden Angeklagten beschlossen im Herbst 2021, Geld zu verdienen, indem sie Hundewelpen aus dem Ausland nach Deutschland brachten und verkauften. Sie importierten mindestens 22 sehr junge Welpen verschiedener Malteser-Mischrassen, teilweise jünger als 8 Wochen und ohne verpflichtende Tollwutimpfung. Dies verstieß gegen tierseuchenrechtliche Regeln und machte die Tiere nicht verkehrsfähig. Die Angeklagten boten die Welpen auf Portalen wie Ebay-Kleinanzeigen und Deine Tierwelt als gesunde, geimpfte, gechippte, entwurmte und bei ihnen in Bernau aufgewachsene Tiere an. Tatsächlich stimmten Alter, Herkunft und Gesundheitszustand oft nicht. Sie ließen deutsche EU-Heimtierausweise ausstellen und täuschten dabei auch Tierärzte, indem sie falsche Angaben über Herkunft und Alter machten. Die Angeklagten wussten, dass die Welpen durch schlechte Haltungsbedingungen, zu frühe Trennung von der Mutter und den Transport krank oder anfällig für Krankheiten waren. Trotzdem verkauften sie die Tiere an mindestens 14 Käufer, die auf die falschen Angaben vertrauten. In zwei Fällen litten Welpen schwer, mussten intensivmedizinisch behandelt werden und starben; die Angeklagten nahmen die Schmerzen und Leiden der Tiere billigend in Kauf. Die Käufer erlitten finanzielle Schäden in Höhe der Kaufpreise. Die Angeklagten wollten sich durch die wiederholten Verkäufe eine dauerhafte Einnahmequelle verschaffen. Beurteilung Das Gericht stellte fest, dass die Angeklagten in 14 Fällen Betrug nach § 263 StGB begingen, weil sie Käufer über die Herkunft, das Alter und den Gesundheitszustand der Welpen täuschten. In zwei dieser Fälle kam zusätzlich quälerische Tiermisshandlung nach § 17 Nr. 2b TierSchG in Tateinheit hinzu, weil die Angeklagten schwere und länger andauernde Leiden der Welpen billigend in Kauf nahmen. Die Taten wurden ihnen gemeinsam zugerechnet (§ 25 Abs. 2 StGB) und standen teilweise in Tateinheit (§ 52 StGB) sowie insgesamt in Tatmehrheit (§ 53 StGB). Das Gericht verhängte gegen beide je eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde (§ 56 StGB). Außerdem mussten beide den unrechtmäßig erlangten Wert der Einnahmen in Höhe von 6.950 Euro herausgeben (§§ 73, 73c StGB). Wegen der Tiermisshandlungen und der Gefahr weiterer Verstöße verhängte das Gericht zusätzlich ein dreijähriges Verbot, Handel mit Tieren zu treiben oder berufsmäßig mit ihnen umzugehen (§ 20 TierSchG). Entscheidung Das Amtsgericht Rosenheim verurteilte die Angeklagten wegen 14-fachen Betrugs (§ 263 StGB), davon in zwei Fällen in Tateinheit mit quälerischer Tiermisshandlung (§ 17 Nr. 2b TierSchG), unter gemeinsamer Täterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) und Tatmehrheit (§ 53 StGB), verhängte jeweils 1 Jahr und 4 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung (§ 56 StGB), ordnete die Einziehung von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) sowie ein dreijähriges Tierhandelsverbot (§ 20 TierSchG) an. Zurück zur Übersicht