Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Heimtiere Tier Hund Gericht OVG NRW Datum 14.03.2025 Aktenzeichen 20 A 55/21 Sachverhalt In einer Hundezuchtanlage wurden bei einer Kontrolle im Dezember 2016 zahlreiche Mängel festgestellt. Insgesamt wurden 115 Hunde aus der Anlage fortgenommen und an anderen Orten untergebracht. Grundlage dafür waren § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 TierSchG, weil die Haltung nicht den Vorgaben des § 2 TierSchG und der Tierschutz-Hundeverordnung entsprach. Die amtlichen Tierärzte stellten fest, dass viele Tiere vernachlässigt waren und länger anhaltende Schmerzen und Leiden hatten. Die Klägerin war gemeinsam mit einer weiteren Person Inhaberin einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG für die Hundezucht. Sie stellte über Jahre hinweg Blanko-Impfpässe aus, gab Impfstoffe und Medikamente weiter und wirkte an der Hundezucht mit. Sie behauptete jedoch, nicht Halterin zu sein, weil sie längere Zeit nicht auf dem Gelände war und die Tiere im Eigentum der anderen Frau standen. Außerdem rügte sie die Beweisaufnahme und machte Verfahrensfehler geltend. Sie wollte feststellen lassen, dass die Fortnahme der Hunde rechtswidrig gewesen sei. Beurteilung Das Gericht entschied, dass die Fortnahme rechtmäßig war und die Klägerin Halterin der Hunde war. Für die Haltereigenschaft nach § 2 TierSchG und § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kommt es auf die tatsächliche Bestimmungsmacht und Verantwortung für das Tier an, nicht auf Eigentum. Mehrere Personen können nebeneinander Halter sein, wenn sie wesentlich Einfluss auf die Tierhaltung haben. Die Haltereigenschaft entfällt nicht, wenn ein Halter längere Zeit nicht vor Ort ist. Die Klägerin hatte durch die gemeinsame Erlaubnis nach § 11 TierSchG, ihre Beteiligung an der Zucht und die Nutzung ihrer besonderen Befugnisse als Tierärztin erhebliche Bestimmungsmacht und ein eigenes finanzielles Interesse. Die Haltungsmängel waren erheblich und erfüllten die Voraussetzungen des § 16a TierSchG für eine Fortnahme. Die Einwände gegen die Glaubwürdigkeit der Tierärzte, gegen die Sachverhaltsaufklärung und gegen angebliche Verfahrensfehler waren unbegründet. Das Gericht sah keine ernstlichen Zweifel am Urteil des Verwaltungsgerichts und wies den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Entscheidung Die Fortnahme der 115 Hunde war rechtmäßig, weil die Klägerin trotz geteilter Verantwortung Halterin im Sinne von § 2 und § 16a Abs. 1 TierSchG war und die gravierenden Verstöße gegen das Tierschutzrecht, insbesondere gegen § 2 TierSchG und die Tierschutz-Hundeverordnung, die Maßnahmen nach § 16a TierSchG rechtfertigten. Zurück zur Übersicht