Urteil: Details

Strafrecht

Heimtiere

Hund

AG Bad Iburg

08.09.2025

23 Ls 1100 Js 1662425

Sachverhalt

Der Angeklagte hielt von spätestens Anfang 2022 bis Februar 2025 in einem angemieteten Haus mindestens 46 Zwergspitzmischlinge unter extrem schlechten Bedingungen, die massiv tierschutzwidrig waren. Die Hunde litten unter völlig verfilztem, kotverschmutztem Fell, Unterernährung, Dehydrierung, fehlender tierärztlicher Versorgung, schweren Zahnproblemen, Ohren- und Augenentzündungen, Verletzungen durch die ungeeignete Umgebung, unbehandelten Nabelbrüchen, Patella-Luxationen und Herzproblemen. Sie hatten keinen Auslauf, lebten in ständiger Dunkelheit und extremem Ammoniakgeruch, was zu Verhaltensstörungen wie Angstzuständen und Kotfressen führte. Der Angeklagte war für die Tiere verantwortlich, unternahm aber nichts, um die Missstände zu beheben, und setzte die Tierhaltung trotz seiner Überforderung fort. Am 17./18.02.2025 wurden die Hunde durch das Veterinäramt in Obhut genommen, zwei Tiere mussten direkt euthanasiert werden.

Beurteilung

Der Angeklagte hat durch Unterlassen eine quälerische Tiermisshandlung im Sinne von §§ 17 Nr. 2b, 20 Abs. 1 TierSchG begangen, da er den Hunden über längere Zeit erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt hat und die notwendige Versorgung, Pflege und tierärztliche Betreuung unterließ. Das Gericht wertete sein vorsätzliches Handeln, die Vielzahl betroffener Tiere und die Schwere der Missstände als strafverschärfend und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten. Zudem wurde ihm nach § 17 Nr. 2b TierSchG für immer verboten, Tiere zu halten oder zu betreuen, da er als ungeeignet für die Tierhaltung angesehen wurde, und er trägt die Kosten des Verfahrens nach § 465 StPO.

Entscheidung

Das Amtsgericht Bad Iburg verurteilte den Angeklagten wegen quälerischer Tiermisshandlung nach §§ 17 Nr. 2b, 20 Abs. 1 TierSchG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten, sprach ihm ein lebenslanges Tierhaltungsverbot aus und verpflichtete ihn zur Tragung der Verfahrenskosten nach § 465 StPO.