Urteil: Details

Öffentliches Recht

Wildtiere

Biber

OVG Berlin-Brandenburg

31.03.2011

11 B 19.10

Sachverhalt

Der Kläger wollte einen Biberdamm am Faulen See im NSG Gränert teilweise um 50 cm absenken und weitere Dämme am Hechtgraben entfernen, weil die Dämme Überflutungen auf seinen Flächen verursachten. Die Behörde verweigerte dies mit Bescheid vom 21. Januar 2005, da die Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG verstoßen würden, weil sie eine Störung und Beschädigung von Wohn-, Brut- und Zufluchtsstätten des Bibers darstellen könnten. Auch ein Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen, da keine unzumutbare Härte nach § 62 Abs. 1 BNatSchG vorlag, da die Überschwemmungen bei der Unterschutzstellung des Gebietes durch den Biberdamm vorhersehbar waren. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger im Mai 2007 zunächst teilweise Recht und stellte fest, dass die geplanten Eingriffe nach der bis 17. Dezember 2007 geltenden Rechtslage keine Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG oder Befreiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG benötigten, da keine Wohn- oder Zufluchtsstätten der Biber unmittelbar betroffen seien und der räumliche Schutzbereich der Biberburg nicht beeinträchtigt werde. Die Behörde ordnete jedoch später im Januar 2008 ein generelles Verbot weiterer Eingriffe an, weil nach der Gesetzesänderung ab 18. Dezember 2007 (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F.) eine erhebliche Störung streng geschützter Tiere verboten ist, wozu auch das Absinken des Wasserspiegels und die dadurch entstehenden Stresssituationen für Biber, Kammmolch und Moorfrosch zählen. Eingriffe in Gewässer wie der Hechtgraben können zudem nach den Vorschriften des NSG Gränert (§ 4 Abs. 2 Nr. 16, 20 NSG-VO) nicht durchgeführt werden, wenn sie den Schutz von Tieren und den Wasserhaushalt beeinträchtigen. Der Kläger argumentiert, dass keine Störung vorliege, da die Biberburg nicht trockengelegt werde, Biber sich anpassen könnten und die Amphibien ihren Lebensraum verlagern könnten. Außerdem habe er Anspruch auf eine Befreiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG wegen unzumutbarer Eigentumseingriffe, da die Überschwemmungen seine Waldflächen beeinträchtigten, und dass die Ablehnungsbescheide keine Entschädigungsregelung enthielten. Streitpunkte sind somit die Frage, ob die Eingriffe die Biber und andere streng geschützte Tiere erheblich stören oder deren Zufluchtsstätten beschädigen (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, 3 BNatSchG) und ob eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung nach §§ 43 Abs. 8, 62 BNatSchG hätte erteilt werden müssen.

Beurteilung

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat die Klage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Reduzierung des Biberdammes am Faulen See und die Entfernung des Dammes im Hechtgraben vor der Bahnunterführung nach der bis zum 17. Dezember 2007 geltenden Rechtslage keiner Ausnahmegenehmigung bedurft hätten.
Nach § 42 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Eingriffe in Biberdämme, die Lebensstätten streng geschützter Tiere darstellen, grundsätzlich verboten. Biberdämme erfüllen für die Tiere eine zentrale Funktion, indem sie als Schutz vor Fressfeinden, als Rückzugsraum und als Grundlage für Nahrungsbeschaffung dienen. Die Reduzierung des Dammes am Faulen See hätte unmittelbar die Stabilität der Biberburg beeinträchtigt, das heißt die Tiere wären in ihrer Lebensweise gestört und könnten ihre Jungen nicht mehr ausreichend schützen. Dies fällt unter die Tatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach die Störung streng geschützter Arten verboten ist.
Auch die Entfernung des Dammes im Hechtgraben war nach Maßgabe der tierschutz- und naturschutzrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig. Zwar war die konkrete Beeinträchtigung hier geringer, jedoch kann bereits jede Veränderung des Lebensraumes der Biber als Eingriff in die Biotopstruktur gewertet werden (§ 42 Abs. 1 BNatSchG). Die Naturschutzbelange überwiegen in diesem Fall die Interessen des Klägers, da die Erhaltung der Lebensstätten der streng geschützten Tiere eine hohe Priorität genießt.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bestand ebenfalls nicht. Nach § 45 Abs. 7 BNatSchG dürfen Ausnahmen nur erteilt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange des Naturschutzes entgegenstehen. Dies war hier nicht der Fall, da der Schutz der Biber als streng geschützte Art ein öffentliches Interesse von erheblicher Bedeutung darstellt.
Daher war die Klage abzuweisen. Das Vorgehen des Klägers verstößt gegen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, insbesondere gegen die Schutzvorschriften für streng geschützte Arten und ihre Lebensstätten.

Entscheidung

Die Berufung der Beklagten ist begründet, da die Reduzierung und Entfernung von Biberdämmen am Faulen See und im Hechtgraben ohne Ausnahmegenehmigung nach §§ 42, 44, 45 Abs. 7 BNatSchG unzulässig war, da sie Lebensstätten streng geschützter Tiere beeinträchtigt und deren Störung verbietet.