Urteil: Details

Öffentliches Recht

Nutztiere

Rinder

OVG NRW

16.09.2025

20 A 536/22

Sachverhalt

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster zu entscheiden. Streitgegenstand war eine Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. August 2019, mit der der Kläger verpflichtet wurde, den auf der Tenne in Anbindehaltung untergebrachten Rindern im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September täglich mindestens zwei Stunden Auslauf auf einer Weide, einem Paddock, einem Laufhof oder etwas Vergleichbarem zu gewähren. Der Kläger machte geltend, dass eine Einzelverfügung der Behörde nicht zulässig sei, da der Gesetzgeber die Nutztierhaltung bereits geregelt habe und die Leitlinien zur Rinderhaltung keine gesetzliche Grundlage darstellen. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Anordnung bestätigt, wobei es insbesondere auf die fachliche Bewertung der amtlichen Tierärzte und die tierschutzrechtlichen Vorgaben des § 2 TierSchG abstellte

Beurteilung

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nach § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt hat. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG kann die zuständige Behörde Maßnahmen zur Sicherstellung der Grundpflichten nach § 2 TierSchG anordnen. Die vom Verwaltungsgericht festgestellte Einschränkung der Grundbedürfnisse der Rinder in Anbindehaltung und die Gefahr von Technopathien rechtfertigen die angeordnete Verbesserung der Haltungsbedingungen. Leitlinien dienen hier nur zur Konkretisierung der Anforderungen nach § 2 TierSchG. Die fachliche Bewertung der Haltung durch die amtlichen Tierärzte ist maßgeblich (§ 15 Abs. 2 TierSchG), und der Kläger hat keine substantiierten Einwendungen gegen diese Gutachten vorgebracht. Damit war die Anordnung rechtmäßig, und der Antrag auf Zulassung der Berufung war unbegründet.

Entscheidung

Die Berufung gegen die Anordnung der Behörde, den in Anbindehaltung gehaltenen Rindern nach § 2 TierSchG im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September täglich mindestens zwei Stunden Auslauf zu gewähren, ist nicht zuzulassen, da die Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG rechtmäßig war und die fachliche Bewertung der amtlichen Tierärzte (§ 15 Abs. 2 TierSchG) maßgeblich ist.