Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

Hund

VG Arnsberg

12.12.2018

8 L 1569/18

Sachverhalt

Der Antragsteller wollte erreichen, dass seine Klage gegen den Widerruf einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG wieder aufschiebende Wirkung hat, also bis zum Gerichtsentscheid nicht vollzogen wird. Diese Erlaubnis vom 19. Januar 2015 erlaubte ihm, Hunde aus dem Ausland zu importieren und zu vermitteln. Die Behörde hatte die Erlaubnis mit Bescheid vom 21. September 2018 widerrufen und gleichzeitig ein Zwangsgeld angedroht, falls er trotzdem weiter Hunde einführe. Der Widerruf wurde sofort vollziehbar erklärt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), weil die Behörde den Schutz der Tiere für dringlicher hielt als das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers. Grundlage des Widerrufs war § 49 Abs. 2 VwVfG NRW, da der Antragsteller Auflagen der Erlaubnis verletzt hatte. Er hatte nämlich wesentlich mehr Hunde importiert als erlaubt (über 270 statt 20–30 pro Jahr) und Änderungen in der Vereinsführung (Wechsel der Vorsitzenden) nicht gemeldet, obwohl dies in der Erlaubnis ausdrücklich verlangt wurde. Zudem war die Erlaubnis selbst unter Widerrufsvorbehalt und unter einer auflösenden Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) erteilt worden, wonach sie bei einem Wechsel der verantwortlichen Personen automatisch erlischt.

Beurteilung

Das Gericht hielt den Antrag für zulässig, aber unbegründet. Es bestätigte, dass die Behörde die sofortige Vollziehung (§ 80 Abs. 3 VwGO) ordnungsgemäß begründet hatte, da der Tierschutz (Art. 20a GG, § 1 TierSchG) Vorrang vor den privaten Interessen des Antragstellers hat. In der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer tierschutzwidriger Importe. Der Widerruf der Erlaubnis ist nach § 49 Abs. 2 VwVfG NRW rechtmäßig, weil (1) ein Widerrufsvorbehalt bestand (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG), (2) der Antragsteller die Auflage verletzt hatte, wesentliche Änderungen (z. B. Zahl der Tiere, verantwortliche Personen) vorher genehmigen zu lassen (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG), und (3) eine auflösende Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) eingetreten war, da die ursprünglich verantwortliche Person keine Vorstandsposition mehr innehatte. Diese Änderungen gefährdeten nach Ansicht des Gerichts die tierschutzrechtliche Zuverlässigkeit (§ 11 TierSchG) des Vereins. Auch die Zwangsgeldandrohung von 300 € pro weiterem Import ist rechtmäßig (§§ 55, 57, 58, 60, 63 VwVG NRW), da sie verhältnismäßig und notwendig ist, um den Widerruf durchzusetzen. Insgesamt bestätigte das Gericht, dass der Widerrufsbescheid rechtmäßig und sofort vollziehbar ist, weil der Antragsteller seine Pflichten aus der tierschutzrechtlichen Erlaubnis wiederholt verletzt und Änderungen ohne behördliche Zustimmung vorgenommen hat.

Entscheidung

Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 5 VwGO) bleibt erfolglos, da der Widerruf der tierschutzrechtlichen Erlaubnis nach § 49 Abs. 2 VwVfG rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt.