Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Haltungs- und Betreuungsverbot Tier Hund Gericht VG Augsburg Datum 27.11.2012 Aktenzeichen 1 K 12.1064 Sachverhalt Die Klägerin hielt auf ihrem Grundstück viele Tiere, darunter etwa 20 Hunde. Bei mehreren Kontrollen zwischen 2009 und 2012 stellte das Veterinäramt immer wieder Verstöße gegen das Tierschutzgesetz (§ 2 und § 16a TierSchG) fest. Die Hunde wurden in zu engen, verschmutzten und ungeeigneten Zwingern gehalten, waren ungepflegt, krank und zeigten Angstverhalten. Trotz früherer Anordnungen zur Verbesserung der Haltung und eines rechtskräftigen Bescheids, der nur acht Hunde erlaubte, hielt die Klägerin weiter mehr Tiere und besserte die Haltungsbedingungen nicht ausreichend nach. Deshalb untersagte das Landratsamt ihr mit Bescheid vom 23. Juli 2012 endgültig das Halten und Betreuen von Hunden (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG), weil sie als ungeeignet und unzuverlässig für eine tierschutzgerechte Tierhaltung galt. Die Klägerin klagte dagegen und argumentierte, das Verbot sei unverhältnismäßig, da mildere Mittel – etwa die zeitweise Unterbringung der Hunde anderswo oder eine erneute Begrenzung der Tierzahl – möglich gewesen wären. Das Landratsamt hielt dagegen, dass die Klägerin trotz wiederholter Belehrungen und Kontrollen keine nachhaltige Verbesserung gezeigt habe und daher keine Aussicht auf tierschutzgerechte Haltung bestehe. Wesentliche tierschutzrechtliche Grundlage des Falls sind also die Pflichten des Tierhalters nach § 2 TierSchG (angemessene Ernährung, Pflege und Unterbringung), sowie die behördlichen Eingriffsbefugnisse nach § 16a TierSchG, die ein Tierhalteverbot erlauben, wenn Verstöße andauern oder Wiederholungen zu erwarten sind. Beurteilung Das Gericht hält die Klage der Frau für unbegründet. Nach § 16a TierSchG darf die Behörde Maßnahmen anordnen, um Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zu beseitigen oder künftig zu verhindern. Wer wiederholt oder grob gegen § 2 TierSchG verstößt und dadurch Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, kann mit einem Tierhalteverbot belegt werden. Die Klägerin hat mehrfach gegen die TierSchHundeV verstoßen, die Mindeststandards für die Hundehaltung festlegt. Die Zwinger waren verschmutzt, gefährlich gebaut und boten keinen trockenen, zugfreien Liegeplatz (§ 5 Abs. 3 Nr. 1, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHundeV). Die Hunde bekamen zu wenig Auslauf und zu wenig Kontakt zum Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 TierSchHundeV), was sich an ihrem extrem ängstlichen Verhalten zeigte. Außerdem wurden sie nicht ausreichend gepflegt oder medizinisch versorgt (§ 8 Abs. 1 TierSchHundeV); viele litten unter Parasiten, Entzündungen, Tumoren, Zahnproblemen und Untergewicht. Die Feststellungen der Amtstierärzte gelten als maßgeblich und waren durch Fotos und Berichte belegt. Das Gericht stellte fest, dass die Verstöße der Klägerin den Hunden erhebliche und andauernde Schmerzen und Leiden zufügten, weil ihre Grundbedürfnisse nach Bewegung, Spiel, Kontakt und Sicherheit dauerhaft nicht erfüllt wurden. Da die Klägerin seit Jahren trotz Belehrungen und Auflagen keine Verbesserung zeigte, wurde sie als ungeeignet und unzuverlässig für die Hundehaltung eingeschätzt. Mildere Maßnahmen wie erneute Fristen oder Teilbeschränkungen seien aussichtslos gewesen. Das Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG sei daher verhältnismäßig, weil es nur Hunde betrifft und aufgehoben werden kann, wenn die Klägerin später nachweist, dass sie die tierschutzrechtlichen Vorschriften künftig einhält. Auch die Anordnung zur Veräußerung der bereits weggenommenen Hunde ist rechtmäßig (§ 16a Satz 1 TierSchG), da sie notwendig war, um eine dauerhafte tierschutzgerechte Unterbringung dieser Tiere sicherzustellen. Entscheidung Das Gericht entschied, dass das Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG rechtmäßig und verhältnismäßig ist, weil die Klägerin wiederholt gegen die Pflichten aus § 2 TierSchG sowie gegen die Mindestanforderungen der Tierschutz-Hundeverordnung (§§ 2, 5, 6, 8 TierSchHundeV) verstoßen und dadurch den Hunden erhebliche Leiden und Schmerzen zugefügt hat. Zurück zur Übersicht