Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

Hund

VG Darmstadt

04.09.2025

3 L 2951/25

Sachverhalt

Der Halter des Hundes „Nero“ wollte erreichen, dass sein Hund bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine Maulkorb- und Leinenpflicht mehr hat. Diese Pflicht war in einer früheren behördlichen Verfügung festgelegt worden, nachdem Nero als gefährlich im Sinne von § 2 Abs. 2 der Hessischen Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) eingestuft worden war. Der Halter argumentierte, dass die Pflicht unnötig sei, da die Behörde ihm inzwischen nach § 3a Abs. 1 HundeVO eine Befreiung von der Erlaubnispflicht erteilt und eine neue, positive Wesensprüfung durchgeführt habe. Er meinte, dass mit dieser Befreiung automatisch auch die Maulkorb- und Leinenpflicht entfallen müsse, da sie den Hund unnötig belaste und ihm Leid zufüge.

Beurteilung

Das Gericht musste abwägen, ob die Maulkorb- und Leinenpflicht eine tierschutzwidrige Belastung für den Hund darstellt und ob die Behörde diese Pflicht trotz positiver Wesensprüfung weiter aufrechterhalten durfte. Maßgeblich waren die Vorschriften der §§ 2, 3a und 9 Abs. 3 HundeVO in Verbindung mit dem Ziel des § 1 TierSchG, unnötiges Leid zu vermeiden, wobei der Schutz der öffentlichen Sicherheit überwog. Der Antragsteller konnte nicht glaubhaft machen, dass die Maulkorb- und Leinenpflicht für den Hund eine unzumutbare Belastung oder Qual im Sinne des Tierschutzgesetzes darstellt. Nach § 3a HundeVO bedeutet eine Befreiung von der Erlaubnispflicht nicht, dass der Hund automatisch nicht mehr als gefährlich gilt oder dass bestehende Sicherheitsauflagen wie Maulkorb- und Leinenzwang entfallen. Ein Hund, der einmal nach § 2 Abs. 2 HundeVO als gefährlich eingestuft wurde, bleibt gefährlich; § 3a HundeVO erlaubt lediglich, dass die Pflicht zum Führen mit Erlaubnis aufgehoben wird, nicht aber die Gefährlichkeitsfeststellung selbst. Zudem kann die Behörde nach § 9 Abs. 3 HundeVO unabhängig von der Einstufung eine Maulkorb- oder Leinenpflicht anordnen, wenn Anhaltspunkte für eine übermäßige Aggressivität bestehen. Das Gericht äußerte zwar Zweifel daran, ob die Behörde ihr Ermessen bei der Aufrechterhaltung der Pflicht richtig ausgeübt hat, weil sie die aktuelle positive Wesensprüfung und die lange Zeit ohne weitere Vorfälle nicht ausreichend berücksichtigt hat. Dennoch blieb der Antrag ohne Erfolg, weil keine unzumutbare tierschutzrechtliche Belastung glaubhaft gemacht wurde.

Entscheidung

Das Gericht hat entschieden, dass der Antrag des Halters, seinen als gefährlich eingestuften Hund „Nero“ nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig von der Maulkorb- und Leinenpflicht nach § 9 Abs. 3 HundeVO zu befreien, keinen Erfolg hat, weil kein dringender Grund und keine unzumutbare Belastung glaubhaft gemacht wurden.