Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Heimtiere Tier Hund Gericht VG Gießen Datum 29.09.2025 Aktenzeichen 4 K 1804/25 Sachverhalt Der Kläger wendet sich gegen die behördliche Einstufung seines Hundes „Silvan“ als gefährlich nach der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO). Der Hund, ein ausgebildeter Jagdhund, hatte am 2. Juli 2023 zwei Hasen eines Nachbarn angegriffen, einen getötet und einen verletzt. Der Kläger räumte ein, dass Silvan durch eine offenstehende Gartentür entlaufen sei, betonte jedoch, das Verhalten sei jagdtypisch und auf seine mangelnde Aufsicht, nicht aber auf eine Gefährlichkeit des Hundes zurückzuführen. Die Behörde stufte Silvan mit Bescheid vom 19. September 2023 als gefährlich ein, da er ein anderes Tier ohne Angriff provoziert zu haben gebissen habe, und argumentierte, dass Jagdhunde Tiere nur auf Anweisung des Führers jagen dürften. Der Kläger legte Widerspruch ein, der am 20. März 2025 zurückgewiesen wurde. Er erhob daraufhin Klage mit der Begründung, Silvans Verhalten sei ein einmaliger Gehorsamsfehler im Rahmen jagdlicher Prägung gewesen und erfülle nicht die Voraussetzungen der Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 HundeVO; außerdem müsse nach § 4 Abs. 1 HundeVO (analog) von einer Einstufung abgesehen werden, da der Vorfall im jagdlichen Zusammenhang stehe. Die Beklagte hält dagegen, der Hund sei unbeaufsichtigt und außerhalb eines jagdlichen Einsatzes tätig geworden, weshalb keine Ausnahme nach § 4 Abs. 1 HundeVO greife. Tierschutzrechtlich steht im Mittelpunkt, ob ein Jagdhund, der außerhalb des bestimmungsgemäßen Jagdeinsatzes Wildtiere verletzt oder tötet, als gefährlich im Sinne der HundeVO gelten darf, und inwieweit jagdlich geprägtes Verhalten vom tierschutz- und gefahrenabwehrrechtlichen Gefährlichkeitsbegriff ausgenommen ist. Beurteilung Das Gericht hat die Klage abgewiesen, weil die Einstufung des Hundes „Silvan“ als gefährlich nach § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 HundeVO rechtmäßig ist. Danach gelten Hunde als gefährlich, wenn sie ein anderes Tier ohne Angriff gebissen oder getötet, unkontrolliert gehetzt oder gerissen haben oder ihr Verhalten die Annahme rechtfertigt, dass sie Tiere ohne Anlass beißen. Diese Voraussetzungen waren erfüllt, da Silvan zwei Hasen getötet bzw. verletzt hatte, ohne angegriffen worden zu sein. Unerheblich war, dass Silvan ein ausgebildeter Jagdhund ist, da der Vorfall nicht im Rahmen eines bestimmungsgemäßen jagdlichen Einsatzes (§ 4 Abs. 1 S. 2 HundeVO) geschah – der Hund war unbeaufsichtigt entlaufen und handelte ohne Weisung seines Führers. Eine analoge Anwendung der Ausnahmeregelung für Jagdhunde lehnte das Gericht ab, weil keine planwidrige Regelungslücke besteht und die HundeVO aus Gründen der Gefahrenabwehr objektiv auf das Verhalten abstellt. Auch die jagdliche Bewertung als bloßer Gehorsamsfehler ist für die gefahrenabwehrrechtliche Gefährlichkeitsfeststellung irrelevant, da Jagdgebrauchshundeprüfungen andere Zielrichtungen verfolgen. Entscheidung Das Gericht hat entschieden, dass der Hund „Silvan“ zu Recht als gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO eingestuft wurde, weil er unbeaufsichtigt zwei Hasen gebissen und getötet hat und der Vorfall nicht unter die Ausnahme des § 4 Abs. 1 Satz 2 HundeVO für Jagdhunde im bestimmungsgemäßen Einsatz fällt. Zurück zur Übersicht