Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

Hund

VG Koblenz

11.08.2025

3 K 69/25

Sachverhalt

Die Klägerin möchte eine tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG erhalten, um gewerblich Hunde auszubilden oder Tierhalter dabei anzuleiten. Sie hat eine private Ausbildung zur Hundeerziehungsberaterin absolviert und zahlreiche Teilnahmebescheinigungen sowie ein Abschlusszertifikat vorgelegt. Der Beklagte, also die zuständige Behörde, verlangt jedoch zusätzlich eine praktische Prüfung und ein Fachgespräch unter Anwesenheit eines Amtstierarztes, weil nach seiner Auffassung die vorgelegte Ausbildung keinen ausreichenden Sachkundenachweis darstellt. Maßgeblich sind die tierschutzrechtlichen Anforderungen des § 11 TierSchG, wonach für das gewerbliche Ausbilden von Hunden eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, die nur erteilt werden darf, wenn der Antragsteller die erforderliche Sachkunde besitzt und die Tätigkeit keine tierschutzrechtlichen Bedenken hervorruft. Nach § 11 Abs. 2 TierSchG und den Verwaltungsvorschriften kann die Behörde ein Fachgespräch oder eine praktische Prüfung verlangen, wenn Zweifel an der Sachkunde bestehen oder der Nachweis nicht durch eine anerkannte Ausbildung erfolgt. Der Beklagte hält die Prüfung durch das private Institut für unzureichend, da kein unabhängiger Amtstierarzt beteiligt war und die Prüfer wirtschaftlich mit dem Ausbildungsanbieter verbunden seien, weshalb keine unabhängige Bewertung der Sachkunde vorliege. Die Klägerin argumentiert dagegen, dass ihre Ausbildung und Prüfung den Anforderungen des § 11 TierSchG genügten, da sie umfassend theoretische und praktische Inhalte beinhalte und von qualifizierten Fachdozenten durchgeführt worden sei. Zudem sei die Forderung nach Anwesenheit eines Amtstierarztes rechtsgrundlos, da § 15 Abs. 2 TierSchG nur für Prüfungen nach öffentlich-rechtlicher Organisation gelte. Sie habe daher Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis ohne zusätzliche Prüfung. Der tierschutzrechtliche Schwerpunkt des Falls liegt somit auf der Frage, ob ein privat erworbener Sachkundenachweis ohne Beteiligung eines Amtstierarztes als ausreichender Nachweis im Sinne des § 11 TierSchG anzusehen ist und ob die Behörde berechtigt ist, eine zusätzliche Prüfung oder ein Fachgespräch zu verlangen, um den Schutz der Tiere und die fachgerechte Ausbildung sicherzustellen.

Beurteilung

Das Gericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f TierSchG hat. Zwar war ihre Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, da die Behörde über ihren Antrag vom 13. Dezember 2023 innerhalb von drei Monaten nicht entschieden hatte, jedoch ist sie unbegründet, weil die Klägerin ihre Sachkunde nicht ausreichend nachgewiesen hat. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f TierSchG darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Diese Sachkunde kann durch eine anerkannte Ausbildung, berufliche Erfahrung oder ein Fachgespräch mit der Behörde nachgewiesen werden. Grundlage ist § 1 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F., der über § 21 Abs. 5 TierSchG weiterhin gilt, da es keine neue Rechtsverordnung gibt. Die Klägerin legte eine Ausbildung und ein Prüfungszertifikat eines privaten Instituts vor, doch das Gericht entschied, dass diese Unterlagen den Nachweis nicht erbringen, weil keine unabhängige Prüfung vorlag. Nach den Maßstäben der Rechtsprechung (u. a. VG Karlsruhe, VG München, BayVGH) muss eine Prüfung zur Feststellung der Sachkunde von unabhängigen Prüfern abgenommen werden, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Da der Institutsleiter selbst die Prüfung durchführte und wirtschaftlich von den Prüfungsteilnehmern abhängig ist, fehlte diese Unabhängigkeit. Auch die weiteren Prüfer standen in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Institut. Damit durfte die Behörde Zweifel an der Sachkunde haben und ein Fachgespräch verlangen. Weil die Klägerin die Teilnahme an diesem Fachgespräch verweigerte, blieb der Antrag ohne Erfolg. Die Klägerin konnte sich auch nicht auf eine telefonische Auskunft der Amtstierärztin berufen, da diese keine verbindliche Zusicherung nach § 38 VwVfG darstellt. Ebenso greift ihr Einwand nicht, die Behörde habe zu hohe Anforderungen gestellt, denn sie hat nur von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht, ein Fachgespräch anzusetzen, wenn die Sachkunde zweifelhaft ist. Die tierschutzrechtlichen Schwerpunkte liegen somit auf dem präventiven Erlaubnisvorbehalt des § 11 TierSchG, dem Schutz des Tierwohls durch Nachweis fachlicher Kompetenz und der Sicherstellung einer unabhängigen, überprüfbaren Sachkundeprüfung. Da die Klägerin diesen Nachweis nicht erbracht und das Fachgespräch abgelehnt hat, wurde ihre Klage abgewiesen.

Entscheidung

Das Gericht hat entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f TierSchG hat, weil sie ihre Sachkunde nicht durch eine unabhängige Prüfung nachgewiesen und das geforderte Fachgespräch verweigert hat.